Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 392–393
5.9.30 Umzugskosten
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 21.11.2007
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
5.9.30 Umzugskosten
5.9.30.1 Voraussetzungen
Rz 392:
Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen. Umzugskosten ohne Wechsel des Dienstortes und ohne Verpflichtung, eine Dienstwohnung zu beziehen, sind nicht absetzbar. Abgesehen von Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Umzug fordert (zB Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung, Räumung einer bisherigen Dienstwohnung), kann eine berufliche Veranlassung nur zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden.
Ein "Umzug" setzt in allen Fällen aber voraus, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung aus dem Titel "doppelte Haushaltsführung" (siehe Rz 341) in Betracht.
Bei der Beurteilung der Umzugskosten als Konsequenz eines Wohnungswechsels anlässlich der freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden Dienstverhältnisses dienenWerbungskosten ist nicht der Erzielungzu prüfen, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuenob das bisherige Dienstverhältnis (VwGH 26.5.1999, 94/13/0058)durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer beendet wurde.
|
Sachverhalt
|
Umzugskosten als Werbungskosten absetzbar
|
Ein Arbeitsloser übersiedelt zu einem entfernten Dienstort.
|
Ja, weil die Berufsausübung vom bisherigen Wohnsitz so weit entfernt ist, dass ein neuer Wohnsitz dadurch begründet werden muss.
|
Ein Berufsanfänger zieht von Eltern zu einem entfernten Dienstort.
|
Ja. Auch das Wohnen im Elternhaus stellt einen Wohnsitz dar.
|
Ein Arbeitnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis übersiedelt zum entfernten neuen Dienstort
|
Ja.
|
Berufstätige Partnerin zieht mit arbeitslosem Partner zu einem (neuen) entfernten Dienstort. Beide beginnen ein neues Dienstverhältnis.
|
Ja, für beide.
|
Übersiedlung vom ausländischen Wohnsitz auf Dauer zu einem neuen Arbeitgeber in Österreich; bisher arbeitslos bzw. hat das Engagement im Ausland geendet.
|
Ja.
|
Übersiedlung vom ausländischen Arbeitgeber und Wohnsitz zu einem neuen Arbeitgeber nach Österreich auf Dauer; fixe Beschäftigungszusage im Übersiedelungszeitpunkt;
|
Ja.
|
Bei Wegzug aus Österreich und Begründung eines Dienstverhältnis im Ausland
|
Nein, da diese Kosten durch das neue Dienstverhältnis im Ausland veranlasst werden.
5.9.30.2 Art und Höhe der Aufwendungen
Rz 393:
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so sind insbesondere folgende Ausgaben als Werbungskosten absetzbar (vgl. VwGH 31.5.1994, 91/14/0170):
Ausgaben für die Erlangung der Wohnung am Dienstort (Inserate, Vermittlungsprovisionen usw.; nicht aber Wohnungsablösen oder die Anschaffungskosten für Hausrat)
Kosten für den Transport des Hausrates.
|
Umzugskosten
|
abzugsfähig
|
Transport- und Packkosten des Hausrates
|
ja
|
Handwerkerkosten zur Demontage der Wohnungsausstattung
|
ja
|
eigene Fahrtkosten zur Wohnungssuche und anschließenden Übersiedlung
|
ja
|
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung
|
nein
|
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort
|
ja
|
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort
|
nein
|
Mietkostenweiterzahlung nach Auszug während der Kündigungsfrist für die alte Wohnung
|
ja
|
Kosten der vertragsgemäßen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der aufgegebenen Mietwohnung
|
nein
|
Anschaffungskosten für Hausrat
|
nein
|
Wohnungsablösen
|
nein
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer Eigentumswohnung (somit auch Maklerkosten) sind nicht absetzbar.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF