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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 263–266

5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 04.07.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen 5.4.4.1 Zeitliches Überwiegen Rz 263a: Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Näheres siehe bei den Beispielen zu Rz 706b. Rz 264: Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen, scheiden die Tage der Dienstreise für dasdie Beurteilung des Pendlerpauschales für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte aus; allenfalls sind sie für ein Pendlerpauschale grundsätzlich ausfür die Strecke Wohnung - Einsatzort heranzuziehen (siehe Rz 263a). Folgende DienstreisetageAbweichend vom obigen Grundsatz sind aberfolgende Dienstreisetage bei der Ermittlung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale, insbesondere des Überwiegens der Fahrten für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (insbesondere hinsichtlich des Überwiegens im Lohnzahlungszeitraum,) zu berücksichtigen: Die Dienstreiseersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung der Dienstreise werden dann berücksichtigt, wenn an diesen Tagen die Arbeitsstätte zur Verrichtung von "Innendienst" aufgesucht wird. Die Dienstreiseersätze werden vom Arbeitsort berechnet. Der Tag des Beginns der Dienstreise und der Tag der Beendigung werden berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsstätte an diesen Tagen nicht zur Verrichtung von Innendienst aufgesucht wird. 5.4.4.2 Sachbezug bei Verwendung des arbeitgebereigenen KFZ Rz 265: Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, zählen unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ bei der Berechnung des Sachbezugswertes nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort aus ist hingegen bei der Ermittlung des Sachbezugs jedenfalls einmal die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung anzusetzen. Ein Sachbezug ist auch für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges kein nicht steuerbares Kilometergeld ausgezahlt werden kann (Fahrten Wohnung-Einsatzort-Wohnung). 5.4.4.3 Kilometergeldersätze bzw. Werbungskosten bei Verwendung des eigenen KFZ Rz 266: Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, bleibensind auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen steuerfreinicht steuerbar, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Bei fehlender oder unzureichender Ersatzleistung können KilometergelderDies gilt solange, bis die Fahrten zum Einsatzort als (DifferenzFahrten Wohnung -)Werbungskosten geltend gemacht werden Arbeitstätte gemäß § 26 Z 4 lit. Bei Berechnung von Reiseersätzen vom Arbeitsort ausa letzter Satz EStG 1988 zu qualifizieren sind Kilometergeldersätze hingegen im Ausmaß der Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung steuerpflichtig. Beispiel: Nachstehende Beispiele gehen davon aus, dass die Fahrten zum Einsatzort nicht zu Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte im Sinne des § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 werden. Siehe Rz 706b. Ein Monteur wohnt in Mödling. Sein Arbeitsorte Arbeitsstätte (zB Werkstätte, Ersatzteillager, Büro) ist in Wien. Er tätigt Dienstreisen nach St. Pölten. Variante 1: Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt nicht zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: | Pendlerpauschale | nein | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -Wohnung | nein | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja Variante 2: Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt am Ende der Dienstreise oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: | Pendlerpauschale | ja | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | ja | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung Variante 3: Reisekostenersätze werden von der Arbeitsstätte aus bzw. zur Arbeitsstätte zurück berechnet. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: | Pendlerpauschale | ja | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | ja | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung Variante 4: Vorgangsweise bei Abwesenheitstagen (ohne An- und Abreisetag): | Pendlerpauschale | nein | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | nein | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja Siehe auch Beispiel Rz 10266.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 26)
Gültig
04.07.2008 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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