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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 261–263

5.4.3 Zeitliches Überwiegen im Kalendermonat

überholte Fassung (bis 19.03.2014)RichtlinieBMF-010222/0049-VI/7/2013gilt ab 29.05.2013

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.05.2013 bis 19.03.2014.

Wortlaut laut Findok

5.4.3 Zeitliches Überwiegen im LohnzahlungszeitraumKalendermonat Rz 261: Ist dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte derseiner Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (mehr als zehn Tage im Kalendermonat) die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das "große Pendlerpauschale". Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern. Ist der Arbeitnehmer den gesamten LohnzahlungszeitraumKalendermonat hindurch auf Urlaub oder krank, sind die Verhältnisse des vorangegangenen LohnzahlungszeitraumsKalendermonats maßgebend (vgl. Rz 250). Das Pendlerpauschale ist auch für jenen LohnzahlungszeitraumKalendermonat zu gewähren, in dem eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 versteuert wird. Es bestehen keine Bedenken, auch bei anderen Bezügen gemäß § 67 Abs. 8 lit. a, b und c EStG 1988 analog vorzugehen, wenn sie neben laufenden Bezügen gewährt werden. Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales in diesen Fällen siehe Rz 250. Beispiel: Das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses ist der 07.03. Im März erfolgten fünf Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Aufgrund einer Urlaubsersatzleistung verlängert sich das sozialversicherungsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses bis zum 14.03. Das Pendlerpauschale ist daher im März im Ausmaß von einem Drittel (fünf Fahrten) zu berücksichtigen. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat (vgl. Rz 1108). Siehe auch Beispiel Rz 10261. Rz 262: Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne LohnzahlungszeitraumKalendermonat maßgebend, sondern der Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt ist. Fallen in einen LohnzahlungszeitraumKalendermonat zwei oder mehrere Wechselschicht - Teilzeiträume, ist für den LohnzahlungszeitraumKalendermonat auf das Überwiegen abzustellen. Rz 263: Bei ganzjährigem KarenzurlaubKarenz jeglicher Art (einschließlich MutterschutzZeiträume mit Beschäftigungsverbot) liegt während des gesamten Kalenderjahres kein Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, sodass eine pauschale Abgeltung eines derartigen Aufwandes im Wege des Pendlerpauschales nicht in Betracht kommt (siehe auch Rz 273). Erfolgt während einer Karenzierung eine Beschäftigung, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund dieser Beschäftigung ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale gegeben sein. Siehe auch Beispiele Rz 10263.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0049-VI/7/2013
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
12 (geltend: 26)
Gültig
29.05.2013 bis 19.03.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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