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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 263–266

5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen

überholte Fassung (bis 16.12.2019)RichtlinieBMF-010222/0113-IV/7/2018gilt ab 29.05.2013

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.05.2013 bis 16.12.2019.

Wortlaut laut Findok

5.4.4 Vorgangsweise bei von der Wohnung aus angetretenen Dienstreisen 5.4.4.1 Zeitliches Überwiegen Rz 263a: Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischenvon der Wohnung undzur Arbeitsstätte vor. Näheres siehe bei den Beispielen zu Rz 706b. Rz 264: Werden Dienstreisen unmittelbar von der Wohnung aus begonnen, scheiden die Tage der Dienstreise für die Beurteilung des Pendlerpauschales für Fahrten von der Wohnung -zur Arbeitsstätte aus; allenfalls sind sie für ein Pendlerpauschale für die Strecke von der Wohnung -zum Einsatzort heranzuziehen (siehe Rz 263a). Der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung der Dienstreise werden dann berücksichtigt, wenn an diesen Tagen die Arbeitsstätte zur Verrichtung von "Innendienst" aufgesucht wird. 5.4.4.2 Sachbezug bei Verwendung des arbeitgebereigenen KFZ Rz 265: Unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ zählen bei der Berechnung des Sachbezugswertes nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück. Ein Sachbezug ist hingegen für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges kein nicht steuerbares Kilometergeld ausgezahlt werden kann (Fahrten Wohnung-Einsatzort-Wohnung). 5.4.4.3 Kilometergeldersätze bzw. Werbungskosten bei Verwendung des eigenen KFZ/Ermittlung des Sachbezugswertes bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges Rz 266: Rechtslage bis 30.04.2013 Werden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, sind auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen nicht steuerbar, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Dies gilt solange, bis die Fahrten zum Einsatzort als Fahrten Wohnung - Arbeitstätte gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 zu qualifizieren sind. Beispiel: Nachstehende Beispiele gehen davon aus, dass die Fahrten zum Einsatzort nicht zu Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte im Sinne des § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 werden. Siehe Rz 706b. Ein Monteur wohnt in Mödling. Seine Arbeitsstätte (zB Werkstätte, Ersatzteillager, Büro) ist in Wien. Er tätigt Dienstreisen nach St. Pölten. Variante 1: Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt nicht zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: | Pendlerpauschale | nein | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte -Wohnung | nein | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja Variante 2: Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt am Ende der Dienstreise oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: | Pendlerpauschale | ja | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | ja | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung Variante 3: Reisekostenersätze werden von der Arbeitsstätte aus bzw. zur Arbeitsstätte zurück berechnet. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: | Pendlerpauschale | nein | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | nein | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja Variante 4: Vorgangsweise bei Abwesenheitstagen (ohne An- und Abreisetag): | Pendlerpauschale | nein | Tagesgeld | ja | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | nein | Werbungskosten (Kilometergeld) bei Einsatz des Privat-PKW | ja Siehe auch Beispiel Rz 10266. Rechtslage ab 01.05.2013 Werden Dienstreiseersätze (bei Einsatz des arbeitnehmereigenen PKW) von der Wohnung aus berechnet, sind auch Kilometergeldersätze für unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen nicht steuerbar, sofern sich der Arbeitnehmer nicht nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begibt und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehrt. Dies gilt solange, bis die Fahrten zum Einsatzort als Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 zu qualifizieren sind. Beispiel: Nachstehende Beispiele gehen davon aus, dass die Fahrten zum Einsatzort nicht zu Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte im Sinne des § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 werden. Siehe Rz 706b. Ein Monteur wohnt in Mödling. Seine Arbeitsstätte (zB Werkstätte, Ersatzteillager, Büro) ist in Wien. Er tätigt Dienstreisen nach St. Pölten. Variante 1: Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt nicht zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: Arbeitgebereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | nein | | Tagesgeld | ja | | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | nein Arbeitnehmereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | nein | | Tagesgeld | ja | | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | | Werbungskosten (Kilometergeld) | ja Variante 2: Reisekostenersätze werden von der Wohnung aus berechnet. Der Monteur kommt am Ende der Dienstreise oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst zur Arbeitsstätte. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: Arbeitgebereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | nein | | Tagesgeld | ja | | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | ja Arbeitnehmereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | ja | | Tagesgeld | ja | | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | | Werbungskosten (Kilometergeld) | ja, nicht aber für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung Variante 3: Der Monteur fährt zur Arbeitsstätte; Reisekostenersätze werden von der Arbeitsstätte aus bzw. zur Arbeitsstätte zurück berechnet. Vorgangsweise bei eintägiger Dienstreise bzw. am An- und Abreisetag: Arbeitgebereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | nein | | Tagesgeld | ja | | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | ja Arbeitnehmereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | ja | | Tagesgeld | ja | | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | | Werbungskosten (Kilometergeld) | ja Variante 4: Vorgangsweise bei dienstreisebedingten Abwesenheitstagen (ohne An- und Abreisetag): Arbeitgebereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | nein | | Tagesgeld | ja | | Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung | nein Arbeitnehmereigenes KFZ: | | Pendlerpauschale | nein | | Tagesgeld | ja | | Kilometergeldersatz | nicht steuerbar | | Werbungskosten (Kilometergeld) | ja Siehe auch Beispiel Rz 10266.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0113-IV/7/2018
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 26)
Gültig
29.05.2013 bis 16.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF