Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 103–104
3.3.23 Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung durch Beförderungsunternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 20.03.2014
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.03.2014 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
3.3.23 Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung durch Beförderungsunternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988)
Rz 103:
Die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen sowie deren Angehörigen ist steuerfrei.
Die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 setzt voraus, dass die Beförderung vom Arbeitgeber selbst und nicht bloß auf dessen Kosten durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen ist, durchgeführt wird (vgl. VwGH 19.09.2013, 2013/15/0183).
Rz 104:
Unter Beförderungsunternehmen sind solche zu verstehen, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen (zB ÖBB Personenverkehrs AG, ÖBB Produktions GmbH, Postbus AG, Straßenbahn, Autobusunternehmen, Luftverkehrsunternehmen).
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.03.2014 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF