Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 12048–12050
42.6.5.4 Erstübermittlung
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 17.12.2019
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
42.6.5.5 Berichtigung einer Übermittlung42.6.5.4 Erstübermittlung
Rz 1205112048:
Die Übermittlung umfasst:
1.Kalenderjahr, in dem die Zuwendung erfolgt ist
Eine2. fehlerhafte Datenübermittlung (zB unrichtige HöheGesamthöhe der geleisteten Zahlung) ist von der übermittlungspflichtigen Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers durch eine Berichtigungjeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zuwendungen. Bei Sachzuwendungen (zB an Museen) ist der Übermittlung zu ersetzen. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet (der gemeine Wert zum Zeitpunkt § 7 Abs. 1 Sonderausgaben-DÜV). Ist dies nicht der Fall, ist eine Berichtigung stets vorzunehmen, und zwar unabhängig von der Frist fürZuwendung zu Grunde zu legen; die Erstübermittlung (Ende Februar des Folgejahresempfangende Organisation hat den gemeinen Wert zu ermitteln (sachgerecht zu schätzen).
Im3. abgabenrechtlichen Verfahren entfaltet sie entsprechende Konsequenzen, kann daher nach erfolgter Veranlagung zu einer Bescheidänderung gemäßvbPK SA § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Zuwendenden§ 303 BAO) führen.
4.Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers.
Rz 1205212049:
Die Berichtigung tritt anDatenübermittlung hat für jeden Zuwendenden für die Stelleim Kalenderjahr geleisteten Zahlungen in einem (einzigen) Gesamtbetrag bis längstens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Sollten zB nach einer Namensänderung der bisherigen Mitteilungzuwendenden Person zwei Übermittlungen vorgenommen worden sein, sodass im Ergebnis stetsweil der Organisation nicht bekannt ist, dass es sich um dieselbe Person handelt, wird der Organisation bei der Übermittlung angezeigt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Die Organisation hat damit die Möglichkeit, auch bei unterschiedlichen vbPk SA die Personenidentität zu erkennen und eine richtige Komplettübermittlung erfolgt; eine "Ergänzung"Datenbereinigung ohne zusätzlichen bPk-Bezug vorzunehmen. Im Wege einer fehlerhaften ÜbermittlungKorrekturübermittlung ist nicht zulässigsodann der korrekte Gesamtbetrag zu übermitteln.
Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach Ende Februar des Folgejahres möglich.
Bei jeder Berichtigung ist zur Identifizierung des berichtigten Datensatzes dessen Referenznummer anzugeben, das ist jene Nummer, die bei der Übermittlung des Datensatzes vom System zurückgemeldet wurde. SieDie Datenübermittlung kann von der übermittlungspflichtigen Organisationbezüglich verschiedener Betroffener auch in FinanzOnline jederzeit abgefragtmehreren Tranchen vorgenommen werden.
Rz 1205312050:
Eine Berichtigung einer Übermittlung kann sowohl über Initiative des Zuwendenden als auch der Organisation selbst erfolgen. Entdeckt der Zuwendende den Fehler, hat er die Berichtigung zu veranlassen. Die korrekte Berücksichtigung im Abgabenverfahren erfolgt nur auf Grund der berichtigten Übermittlung.
Rz 12054:
Erfolgt keine Berichtigung durch die Organisation obwohlIst es der Steuerpflichtige alle dazu erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat (Bekanntgabe der Datenübermittlungspflichtigen Organisation nicht möglich, Kontaktnahme mitauf Grundlage der Organisationbekannt gegebenen Identifikationsdaten das vbPK SA des Zuwendenden zu ermitteln (Nichttreffer, um diese zur Übermittlung zu veranlassenMehrfachtreffer) und sind ihr weitere Daten bekannt, die den Zuwendenden betreffen (insbesondere die Postleitzahl seiner Wohnadresse), sind die vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen (muss sie auch diese Daten zur Ermittlung des vbPK SA heranziehen§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988). Der Steuerpflichtige hat dem Finanzamt - außerhalb der Steuererklärung - den entsprechenden Sachverhalt bekanntSie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Schritte zu gebensetzen.
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Sonderausgaben-DÜV, Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2016
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF