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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 12048–12050

42.6.5.4 Erstübermittlung

überholte Fassung (bis 16.12.2019)RichtlinieBMF-010222/0113-IV/7/2018gilt ab 13.12.2018

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 16.12.2019.

Wortlaut laut Findok

42.6.5.4 Erstübermittlung Rz 12048: Die Übermittlung umfasst: 1.Kalenderjahr, in dem die Zuwendung erfolgt ist 2.Gesamthöhe der von der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zuwendungen. Bei Sachzuwendungen (zB an Museen) ist der Übermittlung der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu Grunde zu legen; die empfangende Organisation hat den gemeinen Wert zu ermitteln (sachgerecht zu schätzen). 3.vbPK SA des Zuwendenden 4.Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers. Rz 12049: Die Datenübermittlung hat für jeden Zuwendenden für die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen in einem (einzigen) Gesamtbetrag bis längstens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Sollten zB nach einer Namensänderung der zuwendenden Person zwei Übermittlungen vorgenommen worden sein, weil der Organisation nicht bekannt ist, dass es sich um dieselbe Person handelt, wird der Organisation bei der Übermittlung angezeigt, dass es sich um dieselbe Person handelt. Die Organisation hat damit die Möglichkeit, auch bei unterschiedlichen vbPk SA die Personenidentität zu erkennen und eine Datenbereinigung ohne zusätzlichen bPk-Bezug vorzunehmen. Im Wege einer Korrekturübermittlung ist sodann der korrekte Gesamtbetrag zu übermitteln. Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach Ende Februar des Folgejahres möglich. Die Datenübermittlung kann bezüglich verschiedener Betroffener auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden. Rz 12050: Ist es der übermittlungspflichtigen Organisation nicht möglich, auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten das vbPK SA des Zuwendenden zu ermitteln (Nichttreffer, Mehrfachtreffer) und sind ihr weitere Daten bekannt, die den Zuwendenden betreffen (insbesondere die Postleitzahl seiner Wohnadresse), muss sie auch diese Daten zur Ermittlung des vbPK SA heranziehen. Sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Schritte zu setzen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0113-IV/7/2018
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 26)
Gültig
13.12.2018 bis 16.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF