Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 857–862
12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2025
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe
Rz 857:
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.09.2000, 99/13/0190). Bei Unterbringung des behinderten Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der Freibetrag von 262 Euro pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Der monatliche (allenfalls auf Grund der Internatsunterbringung reduzierte) Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist für jene Kalendermonate zu kürzen, für die Pflegegeld bezogen wird. Für jene Monate im Kalenderjahr, für die kein Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag ungekürzt zu.
Zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen, die nachweislich und unmittelbar behinderungsbedingte Mehraufwendungen des Kindes abgelten, siehe Rz 856.
Siehe auch Beispiel Rz 10857.
Rz 858:
Neben dem Freibetrag von 262 Euro bzw. bei Bezug höheren Pflegegeldes ohne Berücksichtigung des Freibetrages sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen:
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (siehe Rz 850),
Kosten der Heilbehandlung (siehe Rz 851) sowie
das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind Mehraufwendungen gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (betreffend Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte siehe VwGH 02.02.2010, 2009/15/0026).
Für die Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung ist zu unterscheiden, ob es sich um Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung in einer Einrichtung oder um das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder-, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte handelt.
Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung des pflegebedürftigen Kindes in einer Einrichtung sind um pflegebedingte Geldleistungen oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder-, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte kann ohne Kürzung durch eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Verfügt das pflegegeldbeziehende Kind über kein steuerpflichtiges Einkommen, ist im Rahmen der Unterhaltspflicht davon auszugehen, dass die Eltern die Kosten für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte getragen haben.
Wenn der Anspruch auf Pflegegeld auf den Kostenträger übergeht, können die Mehraufwendungen für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte von den Eltern nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als zusätzliche Kosten angefallen sind und getragen wurden.
Mehraufwendungen für den Transport zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen, sind ebenfalls nicht um pflegebedingte Geldleistungen zu kürzen (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0309). Etwaige Ersatzleistungen für diese Fahrten (zB Heimfahrtbeihilfe, Zuschüsse zum Behindertentransport etc.) sind jedoch in Abzug zu bringen.
Auf alle anderen mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen sind pflegebedingte Geldleistungen anzurechnen. Siehe auch Rz 864.
Beispiel 1:
Für ein Kind steht im Jahr 2025 ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 604,30865,10 Euro monatlich (664,30 Euro abzüglich Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 7 Bundespflegegeldgesetz in Höhe von 60 Euro). Von Montag bis Freitag besucht es eine Behindertenwerkstätte in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Der Kostenbeitrag für die Behindertenwerkstätte beträgt monatlich 353 Euro (wird von den Eltern bezahlt). Zusätzlich ist ein jährlicher Förderbeitrag von 277 Euro zu leisten.
Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung:
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Kosten für die Behindertenwerkstätte (353 Euro x 12)
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4.236 Euro
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zuzüglich jährlicher Förderbeitrag
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277 Euro
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jährliche Aufwendungen für die Unterrichtserteilung somit
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4.513 Euro
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Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (262 Euro x 12)
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3.144,00 Euro
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abzüglich Pflegegeld (604,30865,10 Euro x 12)
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7.251,6010.381,20 Euro
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Zwischensumme
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0 Euro
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zuzüglich Aufwendungen für die Unterrichtserteilung
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4.513,00 Euro
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________________
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außergewöhnliche Belastung somit
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4.513,00 Euro
Beispiel 2:
Für ein Kind steht im Jahr 2025 ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 604,30865,10 Euro monatlich (664,30 Euro abzüglich Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 7 Bundespflegegeldgesetz in Höhe von 60 Euro). Das Kind ist ganzjährig in einem Internat mit Behindertenbetreuung untergebracht, wofür die Eltern monatlich 800900 Euro für das Internat und 353 Euro an Schulgeld aufwenden.
Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung:
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Internatskosten (pflegebedingte Kosten) 800 Euro x 12Internatskosten (pflegebedingte Kosten) 900 Euro x 12
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9.600,00 Euro10.800,00 Euro
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abzüglich Pflegegeld (604,30 Euro x 12)abzüglich Pflegegeld (865,10 Euro x 12)
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7.251,60 Euro10.381,20 Euro
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Zwischensumme
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2.348,40 Euro418,80 Euro
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jährliche Aufwendungen für die Unterrichtserteilung 353 Euro x 12
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4.236,00 Euro
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außergewöhnliche Belastung somit
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6.584,40 Euro4.654,80 Euro
Rz 859:
Als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (§ 5 Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF) gelten auch Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund (landes-)gesetzlicher Regelungen sowie Aufwendungen für Betreuungsstunden im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung im Kindergarten.
Rz 860:
Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der (allenfalls um das Pflegegeld reduzierte) Freibetrag von 262 Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (das sind 8,73 Euro pro Tag). In diesem Fall können aber die zusätzlich anfallenden Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Rz 861:
Wird ein Teil des Pflegegeldes für ein behindertes Kind für die Wohnunterbringung in einem Internat oder innerhalb einer Wohngemeinschaft einbehalten und steht der restliche Teil des Pflegegeldes einem Elternteil für die teilweise Unterbringung und Pflege im Haushalt zu, sind auf Grund (landes-)gesetzlicher Vorschriften vom anderen (getrennt lebenden) Elternteil zu leistende Kostenbeiträge für die auswärtige Wohnungsunterbringung in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Rz 862:
Vor Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterrichtserteilung ist der pauschale Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, von 262 Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu kürzen, wenn eine Unterbringung in einem Vollinternat erfolgt. Der um eine pflegebedingte Geldleistung und gegebenenfalls bei Aufenthalt in einem Vollinternat gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, gekürzte Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um ein Zwölftel der jährlichen Kosten der Unterrichtserteilung zu erhöhen.
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 18.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF