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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 857–862

12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 14.12.2009

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2009 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

12.5.3.2 Behinderte Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe Rz 857: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des BMFBundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.09.2000, 99/13/0190). Bei Unterbringung des behinderten Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der Freibetrag von 262 Euro pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 der Verordnung des BMFBundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Der monatliche (allenfalls auf Grund der Internatsunterbringung reduzierte) Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des BMFBundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist für jene Kalendermonate zu kürzen, für die Pflegegeld bezogen wird. Für jene Monate im Kalenderjahr, für die kein Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag ungekürzt zu. Zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Kinderbetreuung gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 siehe Rz 884e. Rz 858: Neben dem Freibetrag von 262 Euro bzw. bei Bezug höheren Pflegegeldes ohne Berücksichtigung des Freibetrages sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (siehe Rz 850), Kosten der Heilbehandlung (siehe Rz 851) sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind nur Mehraufwendungen gem. §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Daher ist das Pflegegeld auf das Schulgeld für eine Sonder- oder Pflegeschuleoder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte anzurechnen, soweit es den Freibetrag von 262 Euro übersteigt (siehe auch Rz 864). Beispiel: Für ein Kind steht ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 560,30 Euro monatlich (620,30 Euro abzüglich Anrechung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 7 Bundespflegegeldgesetz in Höhe von 60 Euro). Von Montag bis Freitag besucht es eine Behindertenwerkstätte in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Der Kostenbeitrag für die Behindertenwerkstätte beträgt monatlich 353 Euro (wird von den Eltern bezahlt). Zusätzlich ist ein jährlicher Förderbeitrag von 277 Euro zu leisten. Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung: | Kosten für die Behindertenwerkstätte (353 Euro x 12) | 4.236 Euro | zuzüglich jährlicher Förderbeitrag | 277 Euro | | ____________ | jährliche Aufwendungen für die Unterrichtserteilung somit | 4.513 Euro | Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (262 Euro x 12) | 3.144,00 Euro | zuzüglich Aufwendungen für die Unterrichtserteilung | 4.513,00 Euro | abzüglich Pflegegeld (560,30 Euro x 12) | - 6.723,60 Euro | | ________________ | außergewöhnliche Belastung somit | 933,40 Euro   Rz 859: Als Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte (§ 5 Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF) gelten auch Kostenbeiträge an das Land für den Besuch einer Behindertenschule oder einer Behindertenwerkstätte auf Grund (landes-)gesetzlicher Regelungen sowie Aufwendungen für Betreuungsstunden im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung im Kindergarten. Rz 860: Bei Unterbringung des Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der (allenfalls um das Pflegegeld reduzierte) Freibetrag von 262 Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (das sind 8,73 Euro pro Tag). In diesem Fall können aber die zusätzlich anfallenden Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Rz 861: Wird ein Teil des Pflegegeldes für ein behindertes Kind für die Wohnunterbringung in einem Internat oder innerhalb einer Wohngemeinschaft einbehalten und steht der restliche Teil des Pflegegeldes einem Elternteil für die teilweise Unterbringung und Pflege im Haushalt zu, sind auf Grund (landes-)gesetzlicher Vorschriften vom anderen (getrennt lebenden) Elternteil zu leistende Kostenbeiträge für die auswärtige Wohnungsunterbringung in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Rz 862: Vor Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterrichtserteilung ist der pauschale Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, von 262 Euro monatlich pro Tag des (durchschnittlichen) Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu kürzen, wenn eine Unterbringung in einem Vollinternat erfolgt. Der (gegebenenfalls bei Aufenthalt in einem Vollinternat gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, gekürzte) Freibetrag von 262 Euro monatlich ist um ein Zwölftel der jährlichen Kosten der Unterrichtserteilung zu erhöhen. Im Falle des Bezuges von Pflegegeld ist der so ermittelte Betrag für jene Monate, für die Pflegegeld bezogen wurde, um das monatliche Pflegegeld (monatliche pflegebedingte Geldleistung) zu kürzen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2009 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF