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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 910

13.1.1 „Andere Einkünfte“

überholte Fassung (bis 16.12.2019)RichtlinieBMF-010222/0113-IV/7/2018gilt ab 11.12.2015

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2015 bis 16.12.2019.

Wortlaut laut Findok

13.1.1 "Andere Einkünfte" Rz 910: Ein Steuerpflichtiger ist zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte (siehe Rz 910b) bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988). Bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von 730 Euro sind die gesamten anderen Einkünfte unter Beachtung der Einschleifregelung (siehe Rz 912e) in die Veranlagung einzubeziehen. Rz 910a: Für die Anwendung des Veranlagungsfreibetrages ist die Bagatellgrenze für Kapitaleinkünfte von 22 Euro zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, siehe EStR 2000 Rz 7511). Nicht ausgleichfähige Verluste (zB Verluste bei Einkünften aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988) oder nur innerbetrieblich verrechenbare Verluste (§ 2 Abs. 2a EStG 1988) bleiben unberücksichtigt. Im Fall einer Verlustverrechnung gemäß § 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988 ist der nach der Verlustverrechnung verbleibende Gewinn maßgeblich. Hinsichtlich der Berücksichtigung ausländischer Einkünfte siehe EStR 2000 Rz 198ff. Zur Berücksichtigung ausländischer Verluste gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 im Rahmen des Veranlagungsfreibetrages siehe EStR 2000 Rz 209. Rz 910b: Als "andere Einkünfte" gelten alle Einkünfte, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Andere Einkünfte sind daher Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie nichtselbstständige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie zB Arbeitslohn von dritter Seite ohne Lohnsteuerabzug gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988, inländische Einkünfte von Arbeitgebern ohne inländischer Betriebsstätte oder von Arbeitgebern, die nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden können (zB sur-place-Personal bei Botschaften), ausländische Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt oder die im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind. Zur Behandlung endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge siehe Rz 912f, zur Behandlung steuersatzbegünstigter Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen siehe Rz 912g. Steuerfreie Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 lösen für sich alleine keine Pflichtveranlagung aus.

Normen und Schlagworte

VeranlagungVeranlagungsgrenzeEinschleifregelungVeranlagungsfreibetragBagatellgrenzeVerlustverrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0113-IV/7/2018
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
15, 16, 17, 18 (geltend: 26)
Gültig
11.12.2015 bis 16.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF