Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 768
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 13.12.2018
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.12.2018 bis 19.12.2021.
Wortlaut laut Findok
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
Rz 768:
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen:
der Familienbonus Plus
der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag,
der Unterhaltsabsetzbetrag,
der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag,
der Arbeitnehmerabsetzbetrag (bis 2015),
der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag (soweit der Verkehrsabsetzbetrag nicht zusteht),
der Pendlereuro.
Ab dem Kalenderjahr 2016 können alleDer Familienbonus Plus wird als erster Absetzbetrag von der aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abgezogen, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Alle anderen oben genannten Absetzbeträge können bei der Berechnung der Einkommensteuer zu einem Betrag unter null führen.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.804.786
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20 (geltend: 26)
- Gültig
- 13.12.2018 bis 19.12.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF