Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 768
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 13.12.2009)RichtlinieBMF-010222/0248-VI/7/2008gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 13.12.2009.
Wortlaut laut Findok
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
Rz 768:
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolge abzuziehen:
der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag,
der Unterhaltsabsetzbetrag,
der Verkehrsabsetzbetrag,
der Arbeitnehmerabsetzbetrag,
der Pensionistenabsetzbetrag (soweit Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zustehen).
Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag (bzw. der Pensionistenabsetzbetrag) stehen insoweit nicht zu, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt.
Beispiel:
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften (unabhängig davon ob es sich um Aktiv- oder Pensionseinkünfte handelt) in Höhe von jährlich 10.800 Euro stehen der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nicht in Höhe von zusammen 345 Euro, sondern nur in Höhe von 306,67 Euro (= Steuer von 10.800 Euro) zu.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0248-VI/7/2008
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 13.12.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF