Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 768
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 12.12.2018)RichtlinieBMF-010222/0111-IV/7/2017gilt ab 11.12.2015
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2015 bis 12.12.2018.
Wortlaut laut Findok
11.2 Berücksichtigung der Absetzbeträge (§ 33 Abs. 2 EStG 1988)
Rz 768:
Von dem sich nach Anwendung der Steuersätze gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag sind in folgender Reihenfolgeabzuziehen:
der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag,
der Unterhaltsabsetzbetrag,
der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag,
der Arbeitnehmerabsetzbetrag (bis 2015),
der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag (soweit der Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zustehenzusteht).,
der Pendlereuro.
Der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag (bzw.Ab dem Kalenderjahr 2016 können alle oben genannten Absetzbeträge bei der Pensionistenabsetzbetrag) stehen insoweit nichtBerechnung der Einkommensteuer zu, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt einem Betrag unter null führen.
Beispiel:
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften (unabhängig davon ob es sich um Aktiv- oder Pensionseinkünfte handelt) in Höhe von jährlich 11.800 Euro stehen der Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag nicht in Höhe von zusammen 345 Euro, sondern nur in Höhe von 292 Euro (= Steuer von 11.800 Euro) zu.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0111-IV/7/2017
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17 (geltend: 26)
- Gültig
- 11.12.2015 bis 12.12.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF