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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 573

7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten Rz 573f: Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag von 50 Euro steht - auch wenn die Kosten für Angehörige des begünstigten Personenkreises getragen werden - nur einmal jährlich zu. Beispiel: Im August 2003 lässt der Abgabepflichtige selbst einen begünstigten Internetzugang erstmalig herstellen (Herstellungskosten 70 Euro), im September desselben Jahres auch ein Kind des Abgabepflichtigen, für das er die Familienbeihilfe bezieht, in der Zweitunterkunft am Studienort. Die Anschlusskosten von in diesem Fall 90 Euro trägt der Abgabepflichtige für sein Kind. Der Abgabepflichtige kann die Herstellungskosten für beide Anschlüsse jeweils im Rahmen des persönlichen Höchstbetrages als Sonderausgaben geltend machen. Es sind daher insgesamt 50 Euro als Sonderausgaben abzuziehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF