Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 573
7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten
überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.01.2011.
16.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200501.01.200614.12.200920.01.201120.07.201114.12.201120.12.201218.12.201713.12.201820.12.202119.12.2022 (geltend)19.12.2022 (geltend)19.12.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
7.10a.5 Betragliche Begrenzung der Herstellungskosten
Rz 573f:
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag von 50 Euro steht - auch wenn die Kosten für Angehörige des begünstigten Personenkreises getragen werden - nur einmal jährlich zu.
Beispiel:
Im August 2003 lässt der Abgabepflichtige selbst einen begünstigten Internetzugang erstmalig herstellen (Herstellungskosten 70 Euro), im September desselben Jahres auch ein Kind des Abgabepflichtigen, für das er die Familienbeihilfe bezieht, in der Zweitunterkunft am Studienort. Die Anschlusskosten von in diesem Fall 90 Euro trägt der Abgabepflichtige für sein Kind. Der Abgabepflichtige kann die Herstellungskosten für beide Anschlüsse jeweils im Rahmen des persönlichen Höchstbetrages als Sonderausgaben geltend machen. Es sind daher insgesamt 50 Euro als Sonderausgaben abzuziehen.
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0217-VI/7/2009
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 19.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF