Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 573
7.10a.2 Zeitliche Befristung
überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.01.2011.
16.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200516.12.200501.01.200614.12.200920.01.201120.07.201114.12.201120.12.201218.12.201713.12.201820.12.202119.12.2022 (geltend)19.12.2022 (geltend)19.12.2022 (geltend)
Wortlaut laut Findok
7.10a.2 Zeitliche Befristung
Rz 573c:
Sowohl die Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik als auch die laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang sind nur begünstigt, wenn die Herstellung nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Hergestellt ist der Internetzugang mit Funktionsfähigkeit des Anschlusses, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und von der Bezahlung der Anschlusskosten.
Beispiele:
1) Herstellung des Breitband-Internetzuganges Anfang Mai 2003:
Herstellungskosten und die laufenden Grundentgelte sind abzugsfähig, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2004 gezahlt werden.
2.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges Ende April 2003:
Herstellungskosten und laufende Grundentgelte, auch die im Jahr 2004 gezahlten, sind weder 2003 noch 2004 begünstigt.
3.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges im Februar 2004:
Herstellungskosten und die laufenden Grundentgelte sind begünstigt, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2004 gezahlt werden.
4.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges im Jänner 2005:
Herstellungskosten und laufende Grundentgelte sind auch dann nicht begünstigt, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 gezahlt werden.
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0217-VI/7/2009
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 19.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF