Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 807–808
11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 19.12.2022
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2022 bis 14.12.2023.
16.12.200504.07.200810.12.200829.05.201320.03.201411.12.201517.12.201915.12.202020.12.202119.12.202215.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
Randzahlen 805 und 806: derzeit frei
Rz 807:
Ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 421 Euro (bis 2022: 400 Euro) steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt.
Ab 1.1.2016 steht einEin erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 726 Euro (bis 2022: 690 Euro) steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht und das Einkommen nicht höher ist als 12.835 Euro (bis 2022: 12.200 Euro) im Jahr. Bei Einkommen zwischen 12.835 (bis 2022: 12.200) und 13.676 Euro (bis 2022: 13.000 Euro) wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 421 Euro (bis 2022: 400 Euro) eingeschliffen (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).
Rz 807a:
Bezüge und Vorteile aus Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG sind zwar gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aber keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Werden derartige Leistungen aus einer BV-Kasse ausbezahlt, steht der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu.
Rz 808:
Der Verkehrsabsetzbetrag ist von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen. Der Verkehrsabsetzbetrag schließt den Pensionistenabsetzbetrag aus. Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Steuerpflichtigen ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, ist nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen (VwGH 27.3.1996, 96/13/0012). Tritt der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres in den Ruhestand oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, ist der Verkehrsabsetzbetrag im Zuge der laufenden Lohnverrechnung mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Veranlagung steht vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag zu. Dies gilt auch bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen.
Siehe auch Beispiel Rz 10808.
Arbeitnehmer erhalten ab dem Kalenderjahr 2020 bis zu bestimmten Einkommensgrenzen einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Der Zuschlag beträgt bis zu 684 Euro (bis 2022: 650 Euro und bis 2020: 400 Euro) und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag:
Bis zu einem Einkommen von 16.832 Euro (bis 2022: 16.000 Euro und bis 2020: 15.500 Euro) im Kalenderjahr beträgt der Zuschlag 684 Euro (bis 2022: 650 Euro und bis 2020: 400 Euro).
Bei einem Einkommen zwischen 16.832 (bis 2022: 16.000 Euro und bis 2020: 15.500 Euro) und 25.774 Euro (bis 2022: 24.500 Euro und bis 2020: 21.500 Euro) vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend.
Bei einem Einkommen ab 25.774 Euro (bis 2022: 24.500 Euro und bis 2020: 21.500 Euro) steht kein Zuschlag mehr zu.
Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
11.10a Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988)
Rz 808a:
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro von monatlich 0,50 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Der Pendlereuro beträgt monatlich pro Kilometer in den betroffenen Monaten daher rund 0,67 Euro.
Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Rz 250, Rz 250a sowie Rz 272 ff hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen.
Beispiel:
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke im Jahr 2021 vier Mal monatlich. Es steht daher das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrages) zu.
Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): 696 Euro / 12 / 3 = 19,33 Euro
Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (20 x 2 Euro) / 12 / 3 = 1,11 Euro
Rz 808b:
Zur Berücksichtigung des Pendlereuros durch den Arbeitgeber siehe Rz 273 ff.
Rz 808c:
Ist der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern hintereinander beschäftigt und findet keine Berücksichtigung des Pendlereuros (und des Pendlerpauschales) durch die Arbeitgeber statt, steht der Pendlereuro (und das Pendlerpauschale) im Wege der Veranlagung nach den Verhältnissen der entsprechenden Kalendermonate zu.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist von Jänner bis März 2021 bei Arbeitgeber B beschäftigt.
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (Massen-beförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu.
Pendlerpauschale (Freibetrag Jänner bis März): 696 Euro / 12 = 58 Euro x 3 = 174 Euro
Pendlereuro (Absetzbetrag Jänner bis März): (20 x 2 Euro) / 12 = 3,33 Euro x 3 = 9,99 Euro
Arbeitnehmer A ist von April bis Dezember 2021 bei Arbeitgeber C beschäftigt.
Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 43 km (Massenbeförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 - 60 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu.
Pendlerpauschale (Freibetrag April bis Dezember): 1.356 Euro / 12 = 113 Euro x 9 = 1.017 Euro
Pendlereuro (Absetzbetrag April bis Dezember): (43 x 2 Euro) / 12 = 7,17 Euro x 9 = 64,53 Euro
Im Zuge der Veranlagung stehen daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.191 Euro (174 Euro + 1.017 Euro) und ein Pendlereuro in Höhe von 74,52 Euro (9,99 Euro + 64,53 Euro) zu.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Absetzbeträge für Dienstnehmeraktive Dienstnehmeraktive ArbeitnehmerFahrten Wohn- und ArbeitsstätteFahrten Wohnung ArbeitsstätteFahrten Wohnung Betriebsstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.882.742
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 22 (geltend: 26)
- Gültig
- 19.12.2022 bis 14.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF