Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 805–808
11.10 Arbeitnehmerabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 09.12.2008)RichtlinieBMF-010222/0157-VI/7/2008gilt ab 04.07.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 09.12.2008.
16.12.200504.07.200810.12.200829.05.201320.03.201411.12.201517.12.201915.12.202015.12.202304.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.10 Arbeitnehmerabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
Rz 805:
Allen lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern steht auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988).
Siehe auch Beispiel Rz 10805.
Rz 806:
Grenzgängern steht ein dem Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechender Grenzgängerabsetzbetrag von jährlich 54 Euro zu (§ 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988). Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988).
Rz 807:
Ein Verkehrsabsetzbetrag von jährlich 291 Euro steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Siehe auch Beispiel Rz 10807.
Rz 808:
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag sind von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen. Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag schließen den Pensionistenabsetzbetrag aus. Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Steuerpflichtigen ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, ist nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen (VwGH 27.3.1996, 96/13/0012). Tritt der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres in den Ruhestand oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die jeweiligen Absetzbeträge im Zuge der laufenden Lohnverrechnung mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Veranlagung steht vorrangig der Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag zu. Dies gilt auch bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen.
Siehe auch Beispiel Rz 10808.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Absetzbeträge für Dienstnehmeraktive Dienstnehmeraktive ArbeitnehmerFahrten Wohn- und ArbeitsstätteFahrten Wohnung ArbeitsstätteFahrten Wohnung Betriebsstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0157-VI/7/2008
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 5 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.07.2008 bis 09.12.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF