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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 805–808

11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2025

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

11.10 Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) Rz 805: Ein jährlicher Verkehrsabsetzbetrag steht allen Arbeitnehmern zu, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dieser Absetzbetrag deckt den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Über den Normalfall hinaus werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt. | Kalenderjahr | Verkehrsabsetzbetrag | bis 2022 | 400 Euro | 2023 | 421 Euro | 2024 | 463 Euro | 2025 | 487 Euro | 2026 | 496 Euro Rz 806: Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht und das Einkommen die obere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen den Einkommensgrenzen wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag eingeschliffen (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988). | Kalenderjahr | Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag | Einkommensgrenzen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag | bis 2022 | 690 Euro | 12.200 bis 13.000 Euro | 2023 | 726 Euro | 12.835 bis 13.676 Euro | 2024 | 798 Euro | 14.106 bis 15.030 Euro | 2025 | 838 Euro | 14.812 bis 15.782 Euro | 2026 | 853 Euro | 15.069 bis 16.056 Euro Rz 806a: Bezüge und Vorteile aus Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG sind zwar gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aber keine Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Werden derartige Leistungen aus einer BV-Kasse ausbezahlt, steht der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu. Rz 807: Der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag ist von jedem Arbeitgeber, der Bezüge auszahlt, zu berücksichtigen. Der Verkehrsabsetzbetrag schließt den Pensionistenabsetzbetrag aus. Bei Beurteilung der Frage, ob bei einem Steuerpflichtigen ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, ist nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen (VwGH 27.3.1996, 96/13/0012). Tritt der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres in den Ruhestand oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, ist der Verkehrsabsetzbetrag im Zuge der laufenden Lohnverrechnung mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen. Bei Durchführung der Veranlagung steht vorrangig der Verkehrsabsetzbetrag zu. Dies gilt auch bei gleichzeitigen Aktiv- und Pensionsbezügen. Rz 808: Arbeitnehmer erhalten ab dem Kalenderjahr 2020 bis zu bestimmten Einkommensgrenzen einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Der Zuschlag erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag: Bei einem Einkommen, das die untere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt, steht der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in voller Höhe zu. Bei einem Einkommen, das zwischen den Einkommensgrenzen liegt, vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Bei einem Einkommen, das die obere Einkommensgrenze übersteigt, steht kein Zuschlag mehr zu. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. | Kalenderjahr | Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | untere | obere | Einkommensgrenze für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag | 2020 | 400 Euro | 15.500 Euro | 21.500 Euro | 2021 | 650 Euro | 16.000 Euro | 24.500 Euro | 2022 | 650 Euro | 16.000 Euro | 24.500 Euro | 2023 | 684 Euro | 16.832 Euro | 25.774 Euro | 2024 | 752 Euro | 18.499 Euro | 28.326 Euro | 2025 | 790 Euro | 19.424 Euro | 29.743 Euro | 2026 | 804 Euro | 19.761 Euro | 30.259 Euro 11.10a Pendlereuro (§ 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988) Rz 808a: Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Dieser Absetzbetrag beträgt jährlich sechs Euro (bis 2025: zwei Euro) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich zum Pendlereuro von zwei Euro jährlich ein Pendlereuro von monatlich 0,50 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Der Pendlereuro beträgt monatlich pro Kilometer in den betroffenen Monaten daher rund 0,67 Euro. Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Rz 250, Rz 250a sowie Rz 272 ff hinsichtlich der Aliquotierung des Pendlerpauschales entsprechend heranzuziehen. Beispiel: Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (kleines Pendlerpauschale). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke im Jahr 20212026 vier Mal monatlich. Es steht daher das aliquote kleine Pendlerpauschale (ein Drittel des Freibetrages) für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein aliquoter Pendlereuro (ein Drittel des Absetzbetrages) zu. Pendlerpauschale (monatlicher Freibetrag): 696 Euro / 12 / 3 = 19,33 Euro Pendlereuro (monatlicher Absetzbetrag): (20 x 26 Euro) / 12 / 3 = 1,113,33 Euro Rz 808b: Zur Berücksichtigung des Pendlereuros durch den Arbeitgeber siehe Rz 273 ff. Rz 808c: Ist der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern hintereinander beschäftigt und findet keine Berücksichtigung des Pendlereuros (und des Pendlerpauschales) durch die Arbeitgeber statt, steht der Pendlereuro (und das Pendlerpauschale) im Wege der Veranlagung nach den Verhältnissen der entsprechenden Kalendermonate zu. Beispiel: Arbeitnehmer A ist von Jänner bis März 2021 2026 bei Arbeitgeber B beschäftigt. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 20 km (Massen-beförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 - 40 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu. Pendlerpauschale (Freibetrag Jänner bis März): 696 Euro / 12 = 58 Euro x 3 = 174 Euro Pendlereuro (Absetzbetrag Jänner bis März): (20 x 26 Euro) / 12 = 3,3310 Euro x 3 = 9,9930 Euro Arbeitnehmer A ist von April bis Dezember 2021 2026 bei Arbeitgeber C beschäftigt. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte beträgt 43 km (Massenbeförderungsmittel ist zumutbar). Der Arbeitnehmer A fährt diese Wegstrecke 20 Mal monatlich. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 - 60 km zu. Weiters steht ein Pendlereuro zu. Pendlerpauschale (Freibetrag April bis Dezember): 1.356 Euro / 12 = 113 Euro x 9 = 1.017 Euro Pendlereuro (Absetzbetrag April bis Dezember): (43 x 26 Euro) / 12 = 7,1721,5 Euro x 9 = 64,53193,50 Euro Im Zuge der Veranlagung stehen daher ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.191 Euro (174 Euro + 1.017 Euro) und ein Pendlereuro in Höhe von 74,52223,50 Euro (9,9930 Euro + 64,53193,50 Euro) zu.

Normen und Schlagworte

Absetzbeträge für Dienstnehmeraktive Dienstnehmeraktive ArbeitnehmerFahrten Wohn- und ArbeitsstätteFahrten Wohnung ArbeitsstätteFahrten Wohnung Betriebsstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
26 (geltend: 26)
Gültig
18.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF