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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1027

16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988 und § 62a EStG 1988)

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.07.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§§ 62 EStG 1988 62 EStGund § 62a EStG 1988 1988) 16.1 Allgemeines Rz 1027: Bei den Vorschriften des § 62 EStG 1988 handelt es sich um solche, die der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm auf Grund des § 62 EStG 1988 obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung zu berücksichtigen. In jenen Fällen, in denen über die Fälle des § 62 EStG 1988 hinaus Aufwendungen entstehen, sind diese grundsätzlich im Wege der vom FA durchzuführenden Veranlagung geltend zu machen. Derartige Aufwendungen führen überdies nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 EStG 1988 zu einem Freibetragsbescheid.

Normen und Schlagworte

Arbeitgeberpflichten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
20.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF