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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 640–641

8.2 Abfließen von Ausgaben

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 19.12.2022

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

8.2 Abfließen von Ausgaben Rz 640: Für Werbungskosten gilt die im § 19 Abs. 2 EStG 1988 aufgestellte Regel, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich treffen, kommt es nicht an (VwGH 18.5.1960, 1843/59). Eine Ausgabe liegt jedoch nur dann vor, wenn der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren hat. Solange es sich aber bei einem Erlag um ein bloßes Depot handelt, bei welchem der Erleger auch noch weiterhin über den erlegten Betrag verfügen kann, liegt keine Ausgabe vor (VwGH 19.10.1962, 2300/61). Abweichend davon gelten Rückzahlungen von Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 (Nachzahlungen von bescheidmäßig zugesprochenen Pensionen, Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe) in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden (siehe Rz 631c und 631d). Rz 641: Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Ausgabe nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 EStG 1988 getätigt wurde (VwGH 14.6.1977, 1190/76). Zum Abfluss von außergewöhnlichen Belastungen, die durch aufgenommene Fremdmittel abgedeckt werden, siehe Rz 817.

Normen und Schlagworte

Abfließen von Ausgaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
19.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF