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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 640–641

8.2 Abfließen von Ausgaben

überholte Fassung (bis 18.12.2022)Richtlinie2021-0.834.943gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 18.12.2022.

Wortlaut laut Findok

8.2 Abfließen von Ausgaben Rz 640: Für Werbungskosten gilt die im § 19 Abs. 2 EStG 1988 aufgestellte Regel, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich treffen, kommt es nicht an (VwGH 18.5.1960, 1843/59). Eine Ausgabe liegt jedoch nur dann vor, wenn der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Geld verloren hat. Solange es sich aber bei einem Erlag um ein bloßes Depot handelt, bei welchem der Erleger auch noch weiterhin über den erlegten Betrag verfügen kann, liegt keine Ausgabe vor (VwGH 19.10.1962, 2300/61). Rz 641: Als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Ausgabe nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 EStG 1988 getätigt wurde (VwGH 14.6.1977, 1190/76). Zum Abfluss von außergewöhnlichen Belastungen, die durch aufgenommene Fremdmittel abgedeckt werden, siehe Rz 817.

Normen und Schlagworte

Abfließen von Ausgaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.834.943
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 18.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF