Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 119
3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2017
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988)
Rz 119:
Auslandseinkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF vor AbgÄG 2011, Einkünfte von Entwicklungshelfern gemäßim Sinne des § 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 und Einkünfte(Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe als Arbeitnehmer von Abgeordneten zum EU-Parlament gemäßEntwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern beziehen) und im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 (Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament) sind bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne desFestsetzung der Steuer für das übrige § 33 Abs. 10 EStG 1988 heranzuziehen (allgemeiner Progressionsvorbehalt gemäß Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen§ 3 Abs. 3 EStG 1988). Der Bezug von steuerfreien Einkünften gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar. Sofern eine Pflichtveranlagung nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes durchzuführen ist, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung im BerufungswegeBeschwerdewege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer) Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der Bezüge gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 11 lit. b EStG 1988 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben.
Siehe auch Beispiel Rz 10119.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 18.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF