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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 119

3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 17.12.2017)RichtlinieBMF-010222/0082-VI/7/2016gilt ab 14.12.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2011 bis 17.12.2017.

Wortlaut laut Findok

3.5 Progressionsvorbehalt (§ 3 Abs. 3 EStG 1988) Rz 119: Auslandseinkünfte gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988idF vor AbgÄG 2011, Einkünfte von Entwicklungshelfern gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 und Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament gemäß § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 sind bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG 1988 heranzuziehen (allgemeiner Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988). Der Bezug von steuerfreien Einkünften gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar. Sofern eine Pflichtveranlagung nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes durchzuführen ist, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung im Berufungswege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer) Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben. Siehe auch Beispiel Rz 10119.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0082-VI/7/2016
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2011 bis 17.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF