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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 785–789

11.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

überholte Fassung (bis 03.07.2008)RichtlinieBMF-010222/0218-VI/7/2007gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 03.07.2008.

Wortlaut laut Findok

11.6 Berücksichtigung von Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Rz 785: Zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages bei der laufenden Lohnverrechnung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck (Formular E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben (§ 129 Abs. 1 EStG 1988). In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners und von Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden. Rz 786: Der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag stehen grundsätzlich von Amts wegen zu. Zur Berücksichtigung bei der Veranlagung ist aber die entsprechende Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung bzw. der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auszufüllen, und zwar auch dann, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Wurde der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt, weil das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bekannt war, ist bei einem Hervorkommen der Voraussetzungen eine Wiederaufnahme von Amts wegen vorzunehmen. Rz 787: Den Wegfall der Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen. Erfolgt eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 oder 4 EStG 1988 sind dabei die auf Grund der Meldung bekannten Verhältnisse zu berücksichtigen. Rz 788: Steht der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu, wurde er aber bei der laufenden Lohnverrechnung (auch während eines Teiles des Kalenderjahres) berücksichtigt, ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 besteht Steuererklärungspflicht, und zwar auch dann, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag während eines Teiles des Kalenderjahres zu Recht gewährt wurde, die Voraussetzungen aber weggefallen sind und das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.900 Euro betragen hat. Rz 789: Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 sind sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 als auch der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben, wenn infolge niedriger Einkünfte eine entsprechende Steuerleistung nicht vorliegt. Diese Gutschrift erfolgt im Veranlagungsverfahren. Der Kinderabsetzbetrag bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

Normen und Schlagworte

amtlicher VordruckBeantragungPflichtveranlagungstatbestandNegativsteuerNegativsteuererstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0218-VI/7/2007
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 03.07.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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