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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 10635

42.5.7 § 19 EStG 1988

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 04.07.2008

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

42.5.7 § 19 EStG 1988 Rz 10635: § 19 EStG 1988 - Zufluss von Geschäftsführerbezügen (Rz 635) (1999) Anlässlich der großen Zahl von Insolvenzverfahren ergibt sich in der Lohnsteuerprüfungspraxis immer häufiger das Problem, ob insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern trotz Nichtauszahlung von Bezügen bereits ein Zufluss infolge Verzichts erfolgt und dadurch eine Steuerpflicht entstanden ist. In allen Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass bei mangelnder Liquidität des Arbeitgebers keine Steuerpflicht entsteht. Welche Kriterien sind angesichts dieser Problematik anzuwenden, um die Liquidität eines Unternehmens festzustellen? Wie ist der Zeitpunkt der beginnenden Zahlungsunfähigkeit bei Lohnsteuerprüfungen zu bestimmen? Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Die Gutschrift von Einnahmen auf einem Verrechnungskonto stellt dann keinen Zufluss dar, wenn sie auf einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beruht. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen (VwGH 19.5.1993, 89/13/0252). Das ist dann gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen zu begleichen ("dauerndes Nichtzahlenkönnen"; vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014). Indizien für die Beurteilung dieser Frage können sein das tatsächliche Zahlungsverhalten sowie die Kreditwürdigkeit. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn lediglich vorübergehend ein Zahlungsmittelmangel besteht, der durch kurzfristige mögliche Verwertung vorhandener Aktiva (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014) oder durch Aufnahme eines Kredites (vgl. VwGH 30.11.1993, 93/14/0155) behebbar ist. Im Hinblick auf die erforderliche Fremdüblichkeit ist also auch in diesen Fällen von einem Zufluss der Geschäftsführerbezüge auszugehen, weil die GmbH auch im Falle eines fremden Gläubigers (Geschäftsführers) zur Kreditaufnahme gezwungen wäre, um die fälligen Bezüge zu begleichen. Die Beweislast, die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit darzustellen, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 13.12.1995, 95/13/0246).

Normen und Schlagworte

ZuflussGeschäftsführerbezügeInsolvenzverfahrenVerzichtZahlungsunfähigkeitVerrechnungskonto

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
04.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF