Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 406
6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
überholte Fassung (bis 20.11.2007)RichtlinieBMF-010203/0544-VI/7/2006gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 20.11.2007.
16.12.200516.12.200521.11.2007 (geltend)04.07.200820.01.201117.12.201411.12.2015 (geltend)18.12.2017 (geltend)
Wortlaut laut Findok
6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
Rz 406a:
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische Funktionäre ist sie nicht anzuwenden. Zu den Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zählen beispielsweise der Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, geschäftsführende Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Bezirks- und Ortsvertreter, Bezirksvorsteher sowie deren Vertreter.
Beispiel 1:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von insgesamt 650 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 438 Euro zu.
Beispiel 2:
Bezieht ein Gemeindevertreter Entschädigungen von 12 mal 400 Euro, insgesamt 4.800 Euro jährlich, so stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 720 Euro (15% von 4.800 Euro) zu.
Beispiel 3:
Bezieht ein Bürgermeister einen Bezug von 14 mal 2.550 Euro stehen ihm pauschale Werbungskosten in Höhe von 2.628 Euro zu (15% von der Bemessungsgrundlage von 12 mal 2.550 Euro = 30.600 Euro; das wären 4.590 Euro; höchstens wird aber nur ein Betrag von 2.628 Euro angesetzt).
Normen und Schlagworte
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Mitglied StadtvertretungMitglied GemeindevertretungMitglied OrtsvertretungStadtratGemeinderatBezirksvertreter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0544-VI/7/2006
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 20.11.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF