Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1361–1363
40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 18.12.2017
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall
Rz 1361:
Der Erwerb von Todes wegen von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h EStG 1988 ist vonWenn der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2003), wenn der Erbe einen Auszahlungsplan (§ 108b EStG 1988), bezogen auf seine Pension, abschließt. In diesem Fall, unterbleibt auch die Prämienrückforderung und die Nachversteuerung.
Rz 1362:
Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist
die Prämie zurückzuerstatten (§ 108a Abs. 5 EStG 1988),
die Kapitalertragsteuer nachzuerheben,
die erstattete Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden zurückzuzahlen.
Rz 1363:
Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999.
Normen und Schlagworte
- § 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 18.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF