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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1361–1363

40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall

überholte Fassung (bis 17.12.2017)RichtlinieBMF-010222/0082-VI/7/2016gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 17.12.2017.

Wortlaut laut Findok

40.14.2 Pensionsinvestmentfonds im Todesfall Rz 1361: Der Erwerb von Todes wegen von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des § 108h EStG 1988 ist von der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2003), wenn der Erbe einen Auszahlungsplan (§ 108b EStG 1988), bezogen auf seine Pension, abschließt. In diesem Fall unterbleibt auch die Prämienrückforderung und die Nachversteuerung. Rz 1362: Wird kein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen, so ist die Prämie zurückzuerstatten (§ 108a Abs. 5 EStG 1988), die Kapitalertragsteuer nachzuerheben, die erstattete Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden zurückzuzahlen. Rz 1363: Die Nachversteuerung hat in Form der Einbehaltung durch die depotführende Bank zu erfolgen. Die Höhe der nachträglichen Steuer regelt die VO über Anteile an Pensionsinvestmentfonds, BGBl. II Nr. 447/1999.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0082-VI/7/2016
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 17.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF