Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4243–4249
11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 13 der Verordnung)
überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.
22.03.200502.01.200626.06.200601.02.200705.12.200716.06.200812.01.200911.12.200914.12.201105.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.2023 (geltend)
Wortlaut laut Findok
11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 13 der Verordnung)
Rz 4243:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
§ 13 Abs.1 Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse, um Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern, sowie um die Hälfte der Gewinne aus gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern, soweit sie aus mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Ausschüttungen stammen, zu erhöhen, und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 5 Abs. 2 oder § 12 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Steuerpflichtigen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern.
Abs. 2 Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9.000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 der Verordnung ermittelte Gewinnsumme ist um
vereinnahmte Pachtzinse,
Einkünfte aus Beteiligungen,
Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zB Verpachtung von Schipisten, siehe Rz 4245)
weitere nicht durch die Pauschalierung abgegoltene Einnahmen (zB Veräußerung von Rechten) und
um Ausschüttungen und Sachbezüge auf Grund eines Anteilrechts an Agrargemeinschaften
zu erhöhen.
Soweit die Ausschüttung einer Agrargemeinschaft mit Körperschaftsteuer vorbelastet ist, ist nur die Hälfte der Ausschüttung anzusetzen. Den Steuerpflichtigen trifft grundsätzlich die Pflicht, das Ausmaß der Körperschaftsteuervorbelastung nachzuweisen. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung ist es aber nicht zu beanstanden, wenn von der Agrargemeinschaft ein entsprechender Nachweis für alle Mitglieder vorgelegt wird.
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
§ 13 Abs.1 Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse sowie die Gewinne aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgänge und aus den gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 Bewertungsgesetz 1955, nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Gewinne nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als abgegolten gelten und keine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 beantragt wird.
Abs. 2 Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 5 Abs. 2 oder § 11 fallenden Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern, wobei jedoch insgesamt kein Verlust entstehen kann.
Abs. 3 Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingelasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 700 Euro jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 oder der §§ 8 bis 12 der Verordnung ermittelte Gewinnsumme ist um
vereinnahmte Pachtzinse,
Einkünfte aus Beteiligungen,
Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zB Verpachtung von Schipisten, siehe Rz 4245) und
weitere nicht durch Pauschalierung abgegoltene Einnahmen (zB Veräußerung von Rechten)
zu erhöhen.
Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sind ab 1. Jänner 2001 endbesteuert (siehe Rz 7723a und 7723 f). Nur wenn der Anteilsinhaber die Anrechnung einer einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung beantragt (§ 97 Abs. 4 EStG 1988) und somit auf die Endbesteuerung verzichtet, sind die Bruttoausschüttungen (vor Abzug der Kapitalertragsteuer) als gewinnerhöhende Beträge zu erfassen und mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 zu versteuern. In diesem Fall sind sämtliche endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge (zB auch Zinserträge aus Sparbüchern) in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Rz 4244:
Der Begriff "Beteiligungen" ist weit auszulegen. Es sind darunter Mitunternehmeranteile im Betriebsvermögen ebenso wie Genossenschaftsanteile zu verstehen.
Rz 4245:
Bei der nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden ist nur das reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro den Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen.
Rz 4245a:
Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der Benützung eines Handymastes auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Gebäuden stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar.
Allfällige damit zusammenhängende Werbungskosten können nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden. Rz 4245 ist nicht anwendbar.
Rz 4246:
Rechtslage bis 31. Dezember 2000
Von der Summe der einzelnen Betriebssparteneinkünfte (aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft usw.) und der gewinnerhöhenden Beträge können noch folgende Beträge in Abzug gebracht werden:
bezahlte Pachtzinse,
bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Kapitalrückzahlung).
Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Als Wert der freien Station (Sachleistung) sind für jede Person pauschal 700 Euro (bis 2000: 9.000 S) anzusetzen. An Stelle dieses Betrages können auch die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
an die Sozialversicherung der Bauern bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zur Unfallversicherung (= 325% des Grundsteuermessbetrages).
Ertragsausfälle durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert stattgefunden hat und außerdem die Ableitung des Gewinnes vom Einheitswert erfolgt (siehe dazu Rz 4247 und 4248).
Rechtslage ab 1. Jänner 2001
Von der Summe der einzelnen Betriebssparteneinkünfte (aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft usw.) und der gewinnerhöhenden Beträge können noch folgende Beträge in Abzug gebracht werden:
bezahlte Pachtzinse,
bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Kapitalrückzahlung).
Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Als Wert der freien Station (Sachleistung) sind für jede Person pauschal 700 Euro anzusetzen. An Stelle dieses Betrages können auch die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
an die Sozialversicherung der Bauern bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zur Unfallversicherung (= 325% des Grundsteuermessbetrages).
Ertragsausfälle durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert stattgefunden hat und außerdem die Ableitung des Gewinnes vom Einheitswert erfolgt (siehe dazu Rz 4247 und 4248).
Rz 4247:
Soweit die Pauschalierung nicht durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit pauschalen Ausgabensätzen vorgenommen wird, dürfen außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste zusätzlich abgezogen werden. Als Ernteschaden oder Viehverlust kann nur der Schaden abzüglich einer allfälligen Entschädigung geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Schadenssumme sind 25% des Durchschnittsertrages (Normalschwankungen) abzuziehen. Die abzuziehende Schadenshöhe ist bei Ernteschäden auf die jeweilige Fläche zu begrenzen. Die Flächenbegrenzung ist am jeweiligen Grundbetrag zu messen.
Rz 4248:
Die Abzugsfähigkeit selbst ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen:
Außergewöhnlichkeit des Ereignisses selbst.
Schadenshöhe (abzüglich einer dafür erhaltenen Entschädigung) von mehr als 25% des Durchschnittsertrages. Als Durchschnittsertrag ist ein Mittelwert der Erträge von mindestens fünf unmittelbar vor dem Veranlagungszeitraum liegenden Jahren anzunehmen. Bei der Ermittlung des Durchschnittsertrages sind Förderungen zu berücksichtigen. Die Höhe des Durchschnittsertrages ist wegen des Begünstigungscharakters des § 7 der Verordnung und der damit verbundenen erhöhten Mitwirkungspflicht vom Steuerpflichtigen selbst durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (zB Abschläge für geringe Niederschläge, Hagelhäufigkeit, Hochwassergefährdung oder Frostgefahr). Diese Bestimmung kommt zum Tragen, wenn die betreffenden Einheitswertabschläge größer als 25% sind. In einem derartigen Fall muss an Stelle der Abweichung von 25% die Abweichung vom Durchschnittsertrag größer als der für das jeweilige Ereignis vorgenommene Abschlag bei der Einheitsbewertung sein.
Rz 4248a:
Der Abzug der gewinnmindernden Beträge darf insgesamt zu keinem Verlust der laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft führen. Veräußerungsgewinne und -verluste sowie Übergangsgewinne und -verluste sind außerhalb der Pauschalierung gesondert zu erfassen.
Rz 4249:
Fassung bis Veranlagung 2002:
Eine außergewöhnliche technische (oder wirtschaftliche) Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens kann bei Teilpauschalierung vorgenommen werden. Davon ausgeschlossen sind jedoch abgeschriebene Altmaschinen. Tritt gegenüber der gewöhnlichen Abnutzung ein erhöhter Substanzverlust ein, zB bei einem Wirtschaftsgebäude durch Brand oder Beschädigung, so kann dieser außergewöhnlichen technischen Abnutzung durch entsprechende Absetzung der AfA Rechnung getragen werden. Eine (allfällige) Versicherungsentschädigung (Schadenersatz) ist als Einnahme gesondert anzusetzen. Scheidet das Wirtschaftsgut zB durch Brand, Beschädigung oder Enteignung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist die stille Reserve in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der (Versicherungs-)Entschädigung (dem Schadenersatz) und dem Restbuchwert auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragbar (§ 12 Abs. 4 EStG 1988).
Fassung ab Veranlagung 2003:
Eine außergewöhnliche technische (oder wirtschaftliche) Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens kann bei Teilpauschalierung nicht vorgenommen werden.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 430/1997
- LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 01.01.2006
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF