Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7739–7740
29.2.5 Kapitalerträge der Kapitalanlagefonds, Pensions-(Unterstützungs-)Kassen, Versorgungs-(Unterstützungs-)Einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts
überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 26.06.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.06.2006 bis 31.01.2007.
22.03.200526.06.200601.02.200705.06.201325.08.201507.05.201831.03.202313.03.202431.01.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
29.2.5 Kapitalerträge der Kapitalanlagefonds, Pensions-(Unterstützungs-)Kassen, Versorgungs-(Unterstützungs-)Einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts
29.2.5.1 Allgemeines
Rz 7739:
Versorgungs-(Unterstützungs-)einrichtungen der Körperschaften öffentlichen Rechts liegen vor, wenn die Körperschaft einen Rechnungskreis einrichtet, aus dem eine klare Abgrenzung des Versorgungs-(Unterstützungs-)zweckes zugeordneten Vermögens zum anderen Vermögen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersichtlich ist. Die Abzugsbefreiung gilt auch für Kapitalerträge, die derartigen Versorgungs-(Unterstützungs-)einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zuzurechnen sind.
Rz 7739a:
Für Kapitalerträge von Körperschaften öffentlichen Rechts aus veranlagten humanitären Spendengeldern findet die Kapitalertragsteuer-Abzugsbefreiung des § 94 Z 6 EStG 1988 sinngemäß Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapitalerträge aus den veranlagten Spendengeldern sowie die Spendengelder bestimmungsgemäß für humanitäre Zwecke eingesetzt werden, die Kapitalanlagen in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefasst und die Erträge nachweislich nur für humanitäre Zwecke verwendet werden.
29.2.5.2 Eintritt und Wegfall der Voraussetzung für die Abzugspflicht
Rz 7740:
Treten die Voraussetzungen für die Abzugspflicht ein bzw. fallen diese Voraussetzungen weg, so ist im Sinne der Rz 7761 ff vorzugehen.
29.2.6 Kapitalerträge von unentbehrlichen Hilfsbetrieben von gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 befreiten Körperschaften
Rz 7740a:
Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommene Körperschaften sind mit Kapitalerträgen aus Einlagen und Forderungswertpapieren von der KESt befreit, soweit diese einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzuordnen sind (§ 94 Z 6 lit. c letzter Teilstrich EStG 1988 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich KStG 1988). Dem Kreditinstitut ist die Tatsache der Zugehörigkeit zu einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zur Kenntnis zu bringen. Erfolgte dennoch ein KESt-Abzug von derartigen Kapitalerträgen, kann eine KESt-Erstattung hinsichtlich der dem steuerbefreiten Betrieb zuzuordnenden Kapitalerträge im Wege einer Körperschaftsteuerveranlagung oder mangels Veranlagung gemäß § 240 Abs. 3 BAO erfolgen.
Normen und Schlagworte
- § 94 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
VersorgungseinrichtungUnterstützungseinrichtungunentbehrlicher HilfsbetriebKESt-ErstattungKESt-Befreiungserklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0328-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 24)
- Gültig
- 26.06.2006 bis 31.01.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF