Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6649
22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff
überholte Fassung (bis 20.12.2010)RichtlinieBMF-010203/0704-VI/6/2009gilt ab 16.06.2008
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 20.12.2010.
22.03.200502.01.200616.06.200821.12.201005.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202408.05.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff
Rz 6649:
Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Ein behördlicher Eingriff liegt auch dann vor, wenn er sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften ergibt, die in einem auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleiteten Verfahren anzuwenden sind (VwGH 28.11.2007, 2007/14/0009). Bestehen keine Zweifel, dass die Behörde einen zwangsweisen Eigentumsentzug durchsetzen kann, ist es unerheblich, ob bereits mit einem Enteignungsverfahren begonnen wurde oder andere rechtliche Schritte zur Durchsetzung der bereits bestehenden Verpflichtung erfolgt sind (VwGH 28.11.2007, 2007/14/0009).
Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Die Bestimmung will lediglich jene rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung aus der Erfassung als Spekulationsgeschäft ausnehmen, die das gleiche Ergebnis zum Inhalt hat, welches - bei Unterbleiben einer rechtsgeschäftlichen Einigung - durch behördlichen Eingriff zwangsweise hergestellt wird. Die Veräußerung einer Liegenschaft (von Liegenschaftsteilen) an eine vom Enteignungswerber verschiedene Person ist keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs (VwGH 25.2.2003, 99/14/0316). Wird ein Vermögensgegenstand im Rahmen einer Zwangsversteigerung übertragen, so ist dies aus der Sicht des Verpflichteten kein behördlicher Eingriff, sondern ein Veräußerungsgeschäft (VwGH 25.10.1995, 94/15/0009). Die Veräußerung wegen Verhaftung eines Steuerpflichtigen erfolgt nicht in Folge eines behördlichen Eingriffs (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0128).
Ein behördliches Umlegungsverfahrens (zB nach §§ 36 ff Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) stellt einen "behördlichen Eingriff" dar; ein GrundstückstauschZu Grundstücksübertragungen im ZugeRahmen eines solchenbehördlichen Verfahrens unterliegt somitsiehe Rz 6659 nicht dem § 30 EStG 1988. Der im Umlegungsverfahren zwangsläufig enthaltene Tauschvorgang löst jedoch den Lauf einer Spekulationsfrist aus, der für künftige Grundstücksveräußerungen von Bedeutung ist; Verkäufe innerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des Umlegungsbeschlusses erfüllen somit den Spekulationstatbestand.
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0704-VI/6/2009
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10 (geltend: 24)
- Gültig
- 16.06.2008 bis 20.12.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF