Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6649
22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff
überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 02.01.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 15.06.2008.
22.03.200502.01.200616.06.200821.12.201005.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202408.05.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
22.4.3.2.3 Behördlicher Eingriff
Rz 6649:
Spekulationsgeschäfte liegen nach § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 dann nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden. Die Bestimmung will lediglich jene rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung aus der Erfassung als Spekulationsgeschäft ausnehmen, die das gleiche Ergebnis zum Inhalt hat, welches - bei Unterbleiben einer rechtsgeschäftlichen Einigung - durch behördlichen Eingriff zwangsweise hergestellt wird. Die Veräußerung einer Liegenschaft (von Liegenschaftsteilen) an eine vom Enteignungswerber verschiedene Person ist keine Veräußerung zur Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs (VwGH 25.2.2003, 99/14/0316). Wird ein Vermögensgegenstand im Rahmen einer Zwangsversteigerung übertragen, so ist dies aus der Sicht des Verpflichteten kein behördlicher Eingriff, sondern ein Veräußerungsgeschäft (VwGH 25.10.1995, 94/15/0009). Die Veräußerung wegen Verhaftung eines Steuerpflichtigen erfolgt nicht in Folge eines behördlichen Eingriffs (VwGH 3.8.2004, 2001/13/0128).
Ein behördliches Umlegungsverfahrens (zB nach §§ 36 ff Steiermärkisches Raumordnungsgesetz) stellt einen "behördlichen Eingriff" dar; ein Grundstückstausch im Zuge eines solchen Verfahrens unterliegt somit nicht dem § 30 EStG 1988. Der im Umlegungsverfahren zwangsläufig enthaltene Tauschvorgang löst jedoch den Lauf einer Spekulationsfrist aus, der für künftige Grundstücksveräußerungen von Bedeutung ist; Verkäufe innerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des Umlegungsbeschlusses erfüllen somit den Spekulationstatbestand.
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 36 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0501-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.01.2006 bis 15.06.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF