Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1405–1406
5.5.9.6 Charakter der Fünfzehntelabsetzung
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
5.5.9.6 Charakter der ZehntelabsetzungFünfzehntelabsetzung
Rz 1405:
Ungeachtet der vorgesehenen Verteilung wird durch Instandsetzungsaufwendungen kein Wirtschaftsgut geschaffen. Es kommen weder ein Investitionsfreibetraginvestitionsbedingter Gewinnfreibetrag noch eine Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG 1988, noch eine Teilwertabschreibung ausständiger ZehntelabsetzungenFünfzehntelabsetzungen in Betracht.
5.5.9.7 Schicksal der offenen ZehntelabsetzungenFünfzehntelabsetzungen in besonderen Fällen
Rz 1406:
Änderungen der Art der Nutzung in Folgejahren berühren die ZehntelabsetzungFünfzehntelabsetzung nicht.
Wird das Gebäude bei weiterlaufendem Betrieb veräußert, zur privaten Nutzung entnommen, unentgeltlich übertragen oder durch höhere Gewalt zerstört, so sind die restlichen ZehntelabsetzungenFünfzehntelabsetzungen sofort abzusetzen. Sie kürzen den Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn oder die Versicherungsentschädigung. Dies gilt auch dann, wenn ein instandgesetztes Gebäude entnommen und vom Steuerpflichtigen in der Folge zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird.
Wird das Gebäude im Zuge der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes mitveräußert oder entnommen, so ist eine Sofortabsetzung der offenen ZehntelabsetzungenFünfzehntelabsetzungen im Rahmen der Ermittlung des Gewinnes aus der Grundstücksveräußerung vorzunehmen (siehe dazu auch Rz 773). Wird von der Regelbesteuerung Gebrauch gemacht, ist die Sofortabsetzung der offenen ZehntelabsetzungenFünfzehntelabsetzungen im Rahmen des laufenden Gewinnes vorzunehmen (nicht zu Lasten des begünstigten Veräußerungsgewinns).
Im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Betriebes inklusive des instand gesetzten Gebäudes (unter Lebenden oder von Todes wegen), sind die ZehntelabsetzungenFünfzehntelabsetzungen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.
Bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft (Art. III UmgrStG) mit Buchwertfortführung sind die ZehntelbeträgeFünfzehntelbeträge von der Kapitalgesellschaft fortzuführen (UmgrStR 2002 Rz 952); bei Zusammenschlüssen (Art. IV UmgrStG) mit Buchwertfortführung sind die ZehntelbeträgeFünfzehntelbeträge vom bisherigen Gebäudeeigentümer weiterzuführen (UmgrStR 2002 Rz 1453); bei Realteilungen (Art. V UmgrStG) mit Buchwertfortführung sind die Zehntelbeträge von dem das Gebäude übernehmenden Nachfolgeunternehmer fortzuführen (UmgrStR 2002 Rz 1621).
Wird ein instand gesetzter Gebäudeteil in weiterer Folge durch höhere Gewalt zerstört (zB ein instand gesetztes Dach erleidet einen Sturmschaden), so sind die restlichen ZehntelFünfzehntel unverändert fortzuführen. Die Schadensbehebung stellt jedoch keine neuerliche Instandsetzung dar, sodass die Aufwendungen dafür sofort absetzbar sind.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionsfreibetragInvestitionsfreibeträgeÜbertragung stiller ReservenTeilwertabschreibungZehntelabsetzungenVeräußerungsgewinnEntnahmegewinnVersicherungsentschädigungVermietung und VerpachtungVeräußerungAufgabe des BetriebesVeräußerung des Betriebesunentgeltliche ÜbertragungRechtsnachfolgerEinbringungenBuchwertfortführungKapitalgesellschaftZusammenschlüsseZusammenschlussRealteilungenNachfolgeunternehmerhöhere GewaltSturmschadenSturmschäden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF