Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1324–1327
5.5.3.7 Geltendmachen des Forschungsfreibetrages
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 16.06.2008
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
5.5.3.7 Geltendmachen des Forschungsfreibetrages
Rz 1324:
Die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages kann im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Jahr des Entstehens der Forschungsaufwendungen und im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr der Verausgabung der Forschungsaufwendung erfolgen. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen kann der Forschungsfreibetrag sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 HGBUGB). Die außerbilanzmäßige Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer Beilage dargestellt werden.
Rz 1325:
Das "nachträgliche" Geltendmachen des Forschungsfreibetrages oder Veränderungen an einem geltend gemachten Forschungsfreibetrag (also Geltendmachen oder Veränderung nach Abgabe der Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen des Forschungsfreibetrages in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung zulässig.
Rz 1326:
Sollten im Zuge einer Betriebsprüfung die Forschungsaufwendungen im Vergleichszeitraum betraglich geändert werden, ist nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§ 295 Abs. 3, § 303 BAO) eine Adaptierung der Grundlagen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages von 35% vorzunehmen.
Rz 1327:
Da es sich um eine abgabenrechtliche Begünstigung handelt, sind an den Nachweis erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung des Forschungsfreibetrages zu stellen (Grundaufzeichnungen, wie zB verlässliche Kostenrechnung, detaillierte forschungsprojektbezogene Arbeitsaufschreibungen, Materialentnahmescheine usw.).
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 16.06.2008 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF