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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1330–1331

5.5.4 Abzugsfähige Spenden an begünstigte Spendenempfänger (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 10.12.2009)RichtlinieBMF-010203/0016-VI/6/2009gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 10.12.2009.

Wortlaut laut Findok

5.5.4 Abzugsfähige Spenden an begünstigte Spendenempfänger (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988) 5.5.4.1 Begriff der Zuwendungen (Spenden) Rz 1330: Unter Zuwendungen iSd §§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 sowie 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind nur freigebige Leistungen zu verstehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Die Zuwendungen müssen an einen begünstigten Empfänger für begünstigte Zwecke erfolgen. Begünstigt sind Geld- wie Sachzuwendungen. Voraussetzung ist der Übergang des Eigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 9.10.1991, 90/13/0047). Randzahl 1330a: entfällt 5.5.4.2 Begünstigte Empfänger Rz 1331: Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Siehe dazu LStR 2002, Rz 568 sowie VereinsR 2001, Rz 234 ff. Werden von einer Gebietskörperschaft lediglich die Abgänge eines ein Museum führenden Vereines in Form von Subventionen getragen, bedeutet das noch nicht, dass diese Gebietskörperschaft iSd § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 an dem Verein mehrheitlich beteiligt wäre (VwGH 26.6.2001, 97/14/0170).

Normen und Schlagworte

abzugsfähige Spendenbegünstigte SpendenempfängerZuwendungenSpendenfreigebige LeistungenGegenleistungMitgliedsbeiträgeMitgliedsbeitragbegünstigte Empfängerbegünstigte ZweckeSachzuwendungenÜbergang des EigentumsSpendenbegünstigungZuwendungsempfängerMuseumMuseenSubventionen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0016-VI/6/2009
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 10.12.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF