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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1377

5.5.6.3.3 Arbeitnehmer, Nachversteuerung

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

5.5.6.3.3 Arbeitnehmer, Nachversteuerung Rz 1377e: Die Ausführungen unter Rz 1363 zum Begriff "Arbeitnehmer" gelten entsprechend. Die Teilnahme von "Nichtarbeitnehmern" des die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung betreibenden Steuerpflichtigen (zB die Teilnahme von Mitarbeitern von Konzernunternehmen) ist unschädlich, wenn an der Bildungsveranstaltung auch Arbeitnehmer des die innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtung betreibenden Steuerpflichtigen beteiligt sind, auf deren Aus- und Fortbildung die Veranstaltung ausgerichtet ist. Zur Nachversteuerung siehe Rz 1370 ff.

Normen und Schlagworte

ArbeitnehmerNachversteuerungKonzernunternehmen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF