Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1377
5.5.6.3.2 Unmittelbare Aufwendungen, Höchstbetrag
überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 05.05.2021.
Wortlaut laut Findok
5.5.6.3.2 Unmittelbare Aufwendungen, Höchstbetrag
Rz 1377c:
Dem Grunde nach sind sämtliche Aufwendungen begünstigungsfähig, die der Aus- und Fortbildungseinrichtung (Rz 1377a und 1377b) nachweislich eindeutig zuzuordnen sind. Voraussetzung ist eine eindeutige Abgrenzung der der Aus- und Fortbildungseinrichtung zuzuordnenden von den übrigen betrieblichen Aufwendungen. Begünstigungsfähig sind nur "unmittelbar" der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zuzuordnende Aufwendungen, das sind
die der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahme direkt zuzuordnenden Aufwendungen (zB Honorare für Vortragende eines Lehrganges, Miete für Räumlichkeiten, in denen ein Lehrgang stattfindet) sowie
die der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahme indirekt zuzuordnenden Aufwendungen der Aus- und Fortbildungseinrichtung (Gemeinkosten, zB AfA - ggf. anteilig, das heißt nach Kürzung um die für bildungsfremde Zwecke entfallenden Nutzungsanteile).
Besteht für einen Aufwand Anspruch auf den internen Bildungsfreibetrag, kommt die Geltendmachung eines externen Bildungsfreibetrages für denselben Aufwand nicht in Betracht. Durch die Einbindung in eine interne Bildungseinrichtung iSd § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988 geht die Eigenschaft als "Einrichtung" iSd § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b EStG 1988 verloren, sodass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines externen Bildungsfreibetrages nicht mehr gegeben sind.
Beispiel:
Ein im Rahmen einer innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung (Rz 1377b) abgehaltener Lehrgang über Vergaberecht wird von einem Rechtsanwalt als externem Vortragenden abgehalten, der darüber eine Rechnung legt. Die in Rechnung gestellten Kosten sind in die Bemessungsgrundlage für den internen BFB einzubeziehen. Die Geltendmachung eines externen BFB (einer Bildungsprämie) kommt nicht in Betracht.
Stellt eine "externe" Schulung außerhalb einer innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung (Rz 1377b) die Grundlage für die Mitarbeiterweiterbildung im Rahmen einer solchen dar, kommt die Geltendmachung von externem BFB (Bildungsprämie) neben einem internem BFB in Betracht.
Beispiel:
Bestimmte Mitarbeiter nehmen an einem Lehrgang über Vergaberecht teil, der von einem Rechtsanwalt als externem Vortragenden (außerhalb einer innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung) abgehalten wird. Über den Lehrgang wird eine Rechnung (Rz 1369) gelegt. Die Mitarbeiter schulen sodann im Rahmen einer innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung (Rz 1377b) weitere Mitarbeiter. Die vom externen Vortragenden in Rechung gestellten Kosten sind in die Bemessungsgrundlage für den externen BFB (Bildungsprämie) einzubeziehen. Die (anteiligen) Lohnkosten der Mitarbeiter aus der Tätigkeit im Rahmen der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildungseinrichtung sind in die Bemessungsgrundlage für den internen BFB einzubeziehen.
Rz 1377d:
Der interne Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die der Aus- und Fortbildungseinrichtung zuzuordnenden Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme - unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer an derselben - 2.000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen (Höchstbetrag).
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind der für das jeweilige Wirtschaftsjahr in Betracht kommende Höchstbetrag einerseits sowie die bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen (Rz 1377c) andererseits zu ermitteln. Der jeweilige Höchstbetrag ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der Kalendertage der einzelnen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Kurse) des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit 2.000 Euro auf folgender Grundlage:
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Veranstaltungsdauer pro Tag
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Tageswert
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1 bis 4 Stunden
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0,5 x 2.000 Euro = 1.000 Euro
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Mehr als 4 Stunden
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1 x 2.000 Euro
Dem so ermittelten Höchstbetrag ist der Gesamtaufwand für die Aus- und Fortbildungseinrichtung des Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen. Der jeweils niedrigere Wert stellt die Bemessungsgrundlage dar.
Beispiel:
Im Kalenderjahr 2003 sind für eine Aus- und Fortbildungseinrichtung insgesamt 200.000 Euro für 5 ganztätige Kurse (A, B, C, D, E) angefallen. Davon fallen an Honoraren für Vortragende an: 20.000 Euro für den Kurs A (20 Tage), 75.000 Euro für den Kurs B (30 Tage), 5.000 Euro für den Kurs C (10 Tage), 15.000 Euro für den Kurs D (5 Tage) und 22.500 Euro für den Kurs E (15 Tage). Die restlichen Aufwendungen stellen indirekte Aufwendungen (Gemeinkosten) dar.
Der Höchstbetrag beträgt (80 volle Kurstage x 2.000 Euro) = 160.000 Euro. Die Aufwendungen für die Aus- und Fortbildungseinrichtung (insgesamt 200.000 Euro) sind höchstens in diesem Ausmaß begünstigt.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HöchstbetragHöchstbeträgeGemeinkostenAfANutzungsanteileKalendertagWirtschaftsjahrVeranstaltungsdauerTageswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0024-IV/6/2019
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 05.05.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF