Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5979–5983
19.5.4.5 Realteilung
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 08.05.2025
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
19.5.4.5 Realteilung
Rz 5979:
Sind die Voraussetzungen des Art. V UmgrStG nicht gegeben und ist folglich das UmgrStG nicht anwendbar ("verunglückte Realteilung"), kommt es§ 24 Abs. 7 EStG 1988 für alle Gesellschafter zur Vollaufdeckung der stillen Reserven (§ 24 AbsAnwendung. 7 EStG 1988).Dabei ist zu unterscheiden:
Bei Übertragungen von begünstigtem Vermögen mit einem Stichtag nach dem 30.6.2024 kommt es zu einer anteiligen Realisierung der stillen Reserven im Hinblick auf die "Fremdquote" (§ 24 Abs. 7 EStG 1988 idF AbgÄG 2024) und zu einer Buchwertfortführung hinsichtlich der "Eigenquote" (siehe Rz 5926i).
Bei Übertragungen von begünstigtem Vermögen mit einem Stichtag vor dem 1.7.2024 kommt es für alle Gesellschafter zur Vollaufdeckung der stillen Reserven (§ 24 Abs. 7 EStG 1988 idF vor AbgÄG 2024).
19.5.4.6 Erbauseinandersetzung
Rz 5980:
Die zur Erbmasse gehörenden Wirtschaftsgüter sowie Betriebe gehen entsprechend der Erbquote (Testament oder gesetzliche Erbfolge) auf die Erben über. Bis zur Einantwortung ist zwischen den Miterben eine Nachlassteilung ohne Veräußerungscharakter (Tauschcharakter) mit steuerlicher Wirkung ab Todestag möglich. Übernimmt im Rahmen eines Erbübereinkommens vor Einantwortung zB ein Erbe den Betrieb und ein anderer das Privatvermögen, ohne dass Ausgleichszahlungen mit nachlassfremden Mitteln erfolgen, die den Charakter einer bloßen realen Aufteilung verändern, liegt eine steuerneutrale Erbauseinandersetzung vor (siehe dazu Rz 134a ff).
Randzahlen 5981 und 5982: derzeit frei
Rz 5983:
Hat der Erbe kein Eintrittsrecht in den Mitunternehmeranteil des Erblassers, sondern wird die Personengesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, ist der im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers entstandene Abfindungsanspruch und somit der Veräußerungsgewinn noch dem Erblasser zuzurechnen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 08.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF