Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5172–5175
15.7 Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen ua. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser
überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 25.08.2015
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2015 bis 06.05.2018.
22.03.200502.01.200614.12.201105.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202308.05.202521.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
15.7 Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen ua. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser
15.7.1 Einräumung der Servitut (Dienstbarkeit, Leitungsrechte)Allgemeines
Rz 5172:
Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind meist mehrere Komponenten enthalten, insbesondere
Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens
Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz
Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
a) Das Benützungsentgelt zählt
zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Leitungen auf oder im zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt werden,
zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Leitungen auf oder in Privatliegenschaften verlegt werden.
b) Eine Entschädigung für Bodenwertminderung (Verminderung des Teilwertes) setzt voraus, dass das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird (Rz 6409). Darüber hinaus führt die Einräumung einer weiteren Servitut an einer bereits mit gleichartigen Servituten belasteten Liegenschaft nur in einem eingeschränkten Ausmaß zu einer weiteren Bodenwertminderung (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0142, VwGH 29.7.2010, 2006/15/0317). Die Obergrenze der Wertminderung ist aber jedenfalls der gemeine Wert des Grund und Bodens vor Bekanntwerden der Absicht der Leitungsverlegung (vgl. dazu OGH 26.5.1983, 6 Ob 802/81). Diese Obergrenze wird in aller Regel nicht erreicht. Die Entschädigung für Bodenwertminderung ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 steuerfrei, wenn die Bodenwertminderung auf Grund einer Maßnahme im öffentlichen Interesse eintritt (siehe dazu Rz 1038 und Rz 6653).
c) Das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei buchführenden Land- und Forstwirten kann eine Einmalentschädigung auf 20 Jahre verteilt werden (EStR 2000 Rz 5171). Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten erhöht das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn, wenn es aufgrund der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist (EStR 2000 Rz 4182). Bei Voll- und Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann ein steuerpflichtiges Einmalentgelt auf drei Jahre verteilt zum Normaltarif versteuert werden (EStR 2000 Rz 7369).
15.7.2 Optionsentgelt
Rz 5173:
Wird ein Optionsvertrag abgeschlossen, der den Abschluss des Servitutsvertrages gewährleistet, und wird für die Einräumung der Option ein Entgelt bezahlt, ist das Optionsentgelt jedenfalls steuerpflichtig. Steht der Optionsvertrag im Zusammenhang mit Betriebsvermögen, führen die Einkünfte aus diesem Vertrag zu betrieblichen Einkünften; im Falle der Pauschalierung sind diese Einkünfte zusätzlich zum pauschalierten Gewinn zu erfassen. Steht der Optionsvertrag im Zusammenhang mit Privatvermögen, führen die Einkünfte aus diesem Vertrag zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 4 EStG 1988. In beiden Fällen sind die Einkünfte zum Tarif gemäß § 33 EStG 1988 zu erfassen.
15.7.2a Leitungsentschädigungen - Übersicht über die steuerliche Behandlung
Rz 5173a:
Leitungsentschädigungen - Übersicht über die einkommensteuerliche Behandlung
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Von Voll- oder Teilpauschalierung erfasst
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Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Bilanzierung (§ 4/1)
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Servitutsentgelt
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stpfl Rz 5172
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stpfl Rz 5172
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Optionsentgelt
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stpfl Rz 5173
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stpfl Rz 5173
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Bodenwertminderung im öffentlichen Interesse
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steuerfrei
gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988
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steuerfrei
gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988
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Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse (Rz 4182)
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Flurschäden
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Ja
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stpfl
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Randschäden
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Ja
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stpfl
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Hiebsunreife
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Ja
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stpfl
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Schlägerung zur Unzeit
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Ja
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stpfl
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Jagdbeeinträchtigung
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Nein, gesondert anzusetzen
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stpfl
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Bewirtschaftungs-erschwernisse
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Ja
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stpfl
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Schlägerungs- und Räumungskosten
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Ja
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stpfl
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Entschädigung Notzaun
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Ja
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stpfl
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luf Nutzungsentgang
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Ja
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stpfl
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Verlust von Arbeitseinkommen
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Nein, gesondert anzusetzen
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stpfl
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Abgeltung des Überhanges von Gebäuden und Maschinen
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Nein, gesondert anzusetzen
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stpfl
Zur vereinfachten Ermittlung des steuerfreien Anteils siehe Rz 5174.
15.7.3 Zuordnung der Entschädigungssumme
15.7.3.1 Sachverhaltsermittlung
Rz 5174:
Eine in Verträgen getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten ist für das Finanzamt nicht bindend. Die Zuordnung selbst ist keine Rechtsfrage, sondern ein Teil der Sachverhaltsermittlung. Das Ergebnis sowie die Überlegungen, welche zu diesem Ergebnis führen, sind vom Abgabepflichtigen schlüssig zu begründen.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro wie folgt vorgegangen werden:
1.Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt:
a)Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (zB Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (30% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
b)Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
2.Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10%, nicht aber 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
3.Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (60% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
Bei laufend ausbezahlten Entgelten ist die Aufteilung in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil für das jährlich zufließende Entgelt vorzunehmen.
EsBei höheren Beträgen ist dabei nicht zu beanstanden, wenn aus Gründenhinsichtlich der Verwaltungsökonomie bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70%Ermittlung des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird (EStR 2000 Rz 4245)steuerfreien Anteils grundsätzlich eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. In diese GesamthöheWird durch den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Entschädigungssumme von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 EuroZuordnung ein Gutachten vorgelegt, bis einschließlich 2001: 90.000 S) bzw. 15.000 Euroist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen; dabei sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grunddie fachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Bewertung und Boden einzurechnenBodenschätzung beizuziehen. Wird dieser Betrag überschrittenEs bestehen jedoch keine Bedenken, ist eineauch bei höheren Beträgen von einer Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen betreffend die Zuordnung ein Gutachten vorgelegtabzusehen und jedenfalls einen Betrag steuerfrei zu belassen, ist diesesder den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf fachlicher Ebene zu überprüfen30.000 Euro bzw. Dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen50.000 Euro entspricht.
Bei umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten (§ 22 UStG 1994) sind die pauschalen Prozentsätze von den Bruttoeinnahmen (einschl. USt) in Abzug zu bringen.
Rz 5174a:
Es bestehen keine Bedenken, die in Rz 5174 dargestellte Vorgangsweise auch bei einem Grundstück anzuwenden, das keinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Voraussetzung ist aber, dass das Grundstück für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird (zB durch Verpachtung an einen Land- und Forstwirt).
15.7.3.2 Richtsätze der Kammern
Rz 5175:
Die Landeswirtschaftskammern erstellen Richtsätze für die Entschädigungen in der Land- und Forstwirtschaft. Weiters werden zwischen Kammer und Leitungsbetreiber Rahmenverträge erstellt, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten aufgegliedert werden. Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung (VwGH 07.07.2011, 2008/15/0142). Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der gewählten Ansätze für Bodenwertminderung, Rechtseinräumung, Wirtschaftserschwernis, Ertragsentgang und dgl., so ist deren Richtigkeit unter Beiziehung der sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Bewertung und Bodenschätzung zu überprüfen.
Im Interesse der Rechtssicherheit können die fachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Bewertung und Bodenschätzung bereits im Zuge der Erstellung von Rahmenverträgen zu bewertungsrechtlichen Fragen kontaktiert und diese mit ihnen abgestimmt werden.
Rz 5175a:
Zu den Grundsätzen für die Ermittlung des steuerfreien Anteils aus einer Entschädigungssumme im Fall der Einräumung eines Leitungsrechtes siehe den Anhang VI.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0233-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 25.08.2015 bis 06.05.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF