Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5172–5175
15.7 Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen ua. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser
überholte Fassung (bis 24.08.2015)RichtlinieBMF-010200/0012-VI/6/2013gilt ab 05.06.2013
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.06.2013 bis 24.08.2015.
22.03.200502.01.200614.12.201105.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202308.05.202521.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
15.7 Entschädigungen für die Inanspruchnahme von Grund und Boden für die Verlegung von Leitungen ua. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser
15.7.1 Einräumung der Servitut (Dienstbarkeit, Leitungsrechte)
Rz 5172:
Im Entgelt für die Einräumung des Servituts sind meist mehrere Komponenten enthalten, insbesondere
Entgelt für die Benützung des Grund und Bodens
Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz
Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
a) Das Benützungsentgelt zählt
zu den betrieblichen Einkünften, wenn die Leitungen auf oder im zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt werden,
zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Leitungen auf oder in Privatliegenschaften verlegt werden.
b) Eine steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung (Verminderung des Teilwertes) setzt voraus, dass das Leitungsrecht zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich eingeräumt wird (EStRRz 6409 2000 Rz 6409). Die Obergrenze der Wertminderung ist aber jedenfalls der gemeine Wert des Grund und Bodens vor Bekanntwerden der Absicht der Leitungsverlegung (vgl. dazu OGH 286.5.1983, 6 Ob 802/81). Diese Obergrenze wird in aller Regel nicht erreicht. Die Entschädigung für Bodenwertminderung ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 steuerfrei, wenn die Bodenwertminderung auf Grund einer Maßnahme im öffentlichen Interesse eintritt (siehe dazu Rz 1038 und Rz 6653).
c) Das Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei buchführenden Land- und Forstwirten kann eine Einmalentschädigung auf 20 Jahre verteilt werden (EStR 2000 Rz 5171). Bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten erhöht das Entgelt nur dann den pauschalierten Gewinn, wenn es aufgrund der Leitungsverlegung zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist (EStR 2000 Rz 4182). Bei Voll- und Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann ein steuerpflichtiges Einmalentgelt auf drei Jahre verteilt zum Normaltarif versteuert werden (EStR 2000 Rz 7369).
15.7.2 Optionsentgelt
Rz 5173:
Wird ein Optionsvertrag abgeschlossen, der den Abschluss des Servitutsvertrages gewährleistet, abgeschlossen und wird für die Einräumung der Option ein Entgelt bezahlt, ist das Optionsentgelt jedenfalls steuerpflichtig (betriebliche Einkünfte. Steht der Optionsvertrag im Zusammenhang mit Betriebsvermögen, Erfassungführen die Einkünfte aus diesem Vertrag zu betrieblichen Einkünften; im Falle der Pauschalierung sind diese Einkünfte zusätzlich zum pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Gewinn bzwGewinn zu erfassen. Steht der Optionsvertrag im Zusammenhang mit Privatvermögen, führen die Einkünfte aus diesem Vertrag zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 4 EStG 1988. LeistungenIn beiden Fällen sind die Einkünfte zum Tarif gemäß §§ 33 EStG 1988 29 Z 3 EStG 1988)zu erfassen.
Rz 5173a:
Leitungsentschädigungen - Übersicht über die einkommensteuerliche Behandlung
|
|
Von Voll- oder Teilpauschalierung erfasst
|
Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Bilanzierung (§ 4/1)
|
Servitutsentgelt
|
stpfl Rz 5172
|
stpfl Rz 5172
|
Optionsentgelt
|
stpfl Rz 5173
|
stpfl Rz 5173
|
Bodenwertminderung im öffentlichen Interesse
|
steuerfrei
gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988
|
steuerfrei
gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988
|
Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse (Rz 4182)
|
|
|
Flurschäden
|
Ja
|
stpfl
|
Randschäden
|
Ja
|
stpfl
|
Hiebsunreife
|
Ja
|
stpfl
|
Schlägerung zur Unzeit
|
Ja
|
stpfl
|
Jagdbeeinträchtigung
|
Nein, gesondert anzusetzen
|
stpfl
|
Bewirtschaftungs-erschwernisse
|
Ja
|
stpfl
|
Schlägerungs- und Räumungskosten
|
Ja
|
stpfl
|
Entschädigung Notzaun
|
Ja
|
stpfl
|
luf Nutzungsentgang
|
Ja
|
stpfl
|
Verlust von Arbeitseinkommen
|
Nein, gesondert anzusetzen
|
stpfl
|
Abgeltung des Überhanges von Gebäuden und Maschinen
|
Nein, gesondert anzusetzen
|
stpfl
15.7.3 Zuordnung der Entschädigungssumme
15.7.3.1 Sachverhaltsermittlung
Rz 5174:
Eine in Verträgen getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten ist für das Finanzamt nicht bindend. Die Zuordnung selbst ist keine Rechtsfrage, sondern ein Teil der Sachverhaltsermittlung. Das Ergebnis sowie die Überlegungen, welche zu diesem Ergebnis führen, sind vom Abgabepflichtigen schlüssig zu begründen.
Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird (EStR 2000 Rz 4245). In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) bzw. 15.000 Euro sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen betreffend die Zuordnung ein Gutachten vorgelegt, ist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen. Dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen.
15.7.3.2 Richtsätze der Kammern
Rz 5175:
Die Landeswirtschaftskammern erstellen Richtsätze für die Entschädigungen in der Land- und Forstwirtschaft. Weiters werden zwischen Kammer und Leitungsbetreiber Rahmenverträge erstellt, in denen die Entschädigungszahlungen nach den einzelnen Komponenten aufgegliedert werden. Richtsätze und Aufgliederung sind Empfehlungen an die Kammermitglieder und entfalten keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung (VwGH 07.07.2011, 2008/15/0142). Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der gewählten Ansätze für Bodenwertminderung, Rechtseinräumung, Wirtschaftserschwernis, Ertragsentgang und dgl., so ist deren Richtigkeit unter Beiziehung der sachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereiches Bewertung und Bodenschätzung zu überprüfen.
Normen und Schlagworte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010200/0012-VI/6/2013
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 14, 15 (geltend: 24)
- Gültig
- 05.06.2013 bis 24.08.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF