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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 550–554

Vorkaufsrecht

überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 04.12.2007.

Wortlaut laut Findok

Vorkaufsrecht Rz 550: Bei einem Baumaterialgroßhändler, der auch eine Ziegelei und ein Betonwerk betreibt, gehört das Vorkaufsrecht für ein Gipswerk zum Betriebsvermögen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung dieses Vorkaufsrechtes ist ein Betriebsvorgang (VwGH 25.2.1970, 1099/68). Waren Rz 551: Rechtsgeschäfte über Waren, die zum Handelsgewerbe des Betriebsinhabers gehören, sind stets Betriebsvorfälle, auch wenn der Betriebsinhaber einen gegenteiligen Willen bekundet und sie als private Geschäfte behandelt hat (VwGH 12.3.1969, 0304/68; VwGH 25.2.1970, 1099/68). Geschäfte eines Steuerpflichtigen in dem Bereich, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre (VwGH 13. 5. 1975, 0835/74). Im Zweifel gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (§ 344 HGB). Da ein Gewerbetreibender neben der betrieblichen auch eine private Sphäre hat, ist die Aussonderung privater Geschäftsvorfälle aus ständig im Gewerbebetrieb vorkommenden Geschäften nicht generell ausgeschlossen. Für die betriebliche oder private Zuordnung von Veräußerungen, die üblicherweise in den Bereich eines Gewerbebetriebes fallen, aber auch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung getätigt werden können, kommt es darauf an, wie der Steuerpflichtige die Geschäfte tatsächlich abgewickelt hat. Verkauft der Steuerpflichtige, zB ein Bilderhändler, ein Bild, das er anlässlich der Matura von einem nahen Angehörigen erhalten und danach ständig zur Ausschmückung der Wohnung verwendet hat, könnte der Verkauf bei einwandfreier Trennung vom Betrieb durchaus einen nicht in die betriebliche Sphäre reichenden, besonders gelagerten Einzelfall darstellen. Wassernutzungsrecht Rz 552: Ein Nutzungsrecht, zB ein Wasserrecht (Wasserbenutzungsrecht iSd Wasserrechtsgesetzes) ist ein Wirtschaftsgut (VwGH 4.11.1980, 3332/79). Wegerecht Rz 553: Ein unbefristetes Wegerecht stellt keinen Teil des Grund und Bodens des herrschenden Grundstückes dar, sondern ist als gesondert bewertbares, nicht der Abnutzung unterliegendes Wirtschaftsgut anzusehen (VwGH 27.10.1976, 1418/74). Wertpapiere Rz 554: Wertpapiere gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie zur Deckung von Abfertigungsrückstellungen (VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 15.9.1999, 94/13/0098) oder Pensionsrückstellungen erforderlich sind, bzw. den unmittelbaren Betriebsgegenstand bilden (zB bei einem Wertpapierhändler). Sind die Wertpapiere nicht aus Betriebsmitteln angeschafft bzw. nicht unmittelbar für Zwecke des Betriebes (zB Verpfändung für Betriebsschulden) eingesetzt worden, können sie nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden (VwGH 17.4.1974, 0732/72). Erwirbt ein Abgabepflichtiger Aktien an einer Gesellschaft, die unter Umständen in späteren Jahren Anteile an möglicherweise in der Zukunft zu gründenden Vertriebsgesellschaften erwerben (bzw. halten) wird, so erwirbt er Wirtschaftsgüter, deren künftige betriebliche Nutzung in keiner Weise feststeht. Diese Aktien sind daher nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt und stellen daher kein Betriebsvermögen dar (VwGH 20.2.1998, 96/15/0192). Privat gehaltene Wertpapiere werden nicht schon wegen der aus betriebswirtschaftlicher Sicht ansonsten gegebenen Unterkapitalisierung des (Einzel-)Unternehmens zu notwendigem Betriebsvermögen. Erfüllen die Wertpapiere auch sonst keine Funktion im Betriebsgeschehen, kommt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht in Betracht (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166).

Normen und Schlagworte

VorkaufsrechtWarenNutzungsrechtWasserrechtWegerechtWertpapiereAktien.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0154-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 04.12.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF