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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 501–508

Einbaumöbel

überholte Fassung (bis 12.03.2024)Richtlinie2023-0.039.376gilt ab 31.03.2023

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.03.2023 bis 12.03.2024.

Wortlaut laut Findok

Einbaumöbel Rz 501: Einbaumöbel sind keine Gebäudebestandteile, sondern selbständige Wirtschaftsgüter. Einrichtungsgegenstände und technische Geräte Rz 502: Siehe Rz 1519 und 4702 ff. Erweiterungskosten Rz 503: Sie stellen kein Wirtschaftsgut dar; siehe Rz 2413. Filmrecht, Filme Rz 504: Bei der Verfilmung eines Werkes entsteht ein neues besonderes Urheberrechtsgut, das so genannte Filmrecht. Der Filmhersteller darf es aber nicht aktivieren (§§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Ein entgeltlich erworbenes Filmrecht ist zu aktivieren. Firmenwert Rz 505: Der Firmenwert stellt ein einheitlich zu bewertendes Wirtschaftsgut dar (VwGH 21.9.1983, 82/13/0248; VwGH 5.3.1986, 84/13/0062). Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert ist nicht aktivierbar (§§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988). Siehe Rz 2287 und 3187. Fischereirecht Rz 506: Das unbefristete Fischereirecht ist ein selbständiges nichtabnutzbares Wirtschaftsgut (siehe Rz 6622). Forderung Rz 507: Forderungen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56). Das gilt für Forderungen auf Lieferungen und Leistungen, auf Garantieleistungen, Gewährleistungen, Schadenersatz und auf den Erlös. Bei Angehörigen der freien Berufe gehören die Forderungen aus vollendeten Werkverträgen zum Betriebsvermögen. Die aus den Leistungen entstehenden Ansprüche sind daher selbständig bewertbar, auch wenn die Leistungen im Rahmen eines weiter gehenden Auftrages, der auch den Rechnungsabschluss und die Verfassung der Abgabenerklärungen umfasst, verrichtet werden (VwGH 1.12.1981, 81/14/0017). Forschungszuschuss Rz 508: Forschungszuschüsse an ein anderes Unternehmen stellen nur dann ein (selbständig) zu aktivierendes unkörperliches Wirtschaftsgut dar, wenn den Zuschüssen ein konkretes Nutzungsrecht des Zuschießenden an den Forschungsergebnissen gegenübersteht und nicht das Aktivierungsverbot nach §§ 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988 (§ 197 Abs. 2 UGB) gegenübersteht. Steht den Zuschüssen kein konkretes Nutzungsrecht gegenüber und ist der Zuschießende Gesellschafter der empfangenden Kapitalgesellschaft, liegt eine den Beteiligungswert des Gesellschafters erhöhende Einlage vor (§ 6 Z 14 lit. b EStG 1988).

Normen und Schlagworte

EinbaumöbelFilmeFilmrechtFirmenwertFischereirechtFischereiForschungszuschussForschungszuschüsse.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.039.376
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
20 (geltend: 24)
Gültig
31.03.2023 bis 12.03.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF