Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 4226
121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
überholte Fassung (bis 28.11.2013)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2012gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 28.11.2013.
Wortlaut laut Findok
121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Rz 4226:
Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet. Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.
Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.
122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)
Normen und Schlagworte
- Art. 21 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Erklärung von DreiecksgeschäftenErklärung innergemeinschaftlicher Lieferungengesonderte Erklärung im BesteuerungsverfahrenUmsatzsteuervoranmeldungEmpfänger beim DreiecksgeschäftMeldezeitraumDreiecksgeschäftUVASteuererklärungErklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0288-VI/4/2012
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 28.11.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF