Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2161–2164
12.16. Vorsteuerabzug beim Export von Gebrauchtfahrzeugen (aufgehoben durch AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007)
überholte Fassung (bis 04.12.2022)Richtlinie2021-0.835.983gilt ab 25.11.2008
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.11.2008 bis 04.12.2022.
Wortlaut laut Findok
12.16. Vorsteuerabzug beim Export von Gebrauchtfahrzeugen (aufgehoben durch AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007)
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007
Rz 2161:
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gelangt § 12 Abs. 16 UStG 1994 nicht zur Anwendung.
Rz 2162:
Es muss sich um ein KFZ der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur handeln. Das sind Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen gebaut sind, ausgenommen solche für die Beförderung von 10 oder mehr Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen. Nicht darunter fallen zB Lastkraftwagen, Traktoren, Zugmaschinen und Spezialkraftfahrzeuge. Die mindestens zweijährige Zulassung im Inland bedeutet, dass das Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Ausfuhrlieferung eine inländische Zulassung von insgesamt zwei Jahren aufweisen muss. Die Zeiten, in denen keine inländische Zulassung bestanden hat, sind nicht mitzurechnen. Nach der neuerlichen Zulassung beginnt die Frist allerdings nicht wieder neu zu laufen, vielmehr sind sämtliche - auch nicht zusammenhängende - Zeiten der inländischen Zulassung zusammenzurechnen.
Rz 2163:
Die Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Sie beträgt somit 16,67% des Erwerbspreises.
Beispiel:
Ein Gebrauchtwagenhändler erwirbt von einem Privaten (oder von einem Unternehmer, der für das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keinen Vorsteuerabzug hatte) einen Pkw um 6.000 Euro. Der angenommene Verkaufspreis an einen Inländer beträgt 7.800 Euro (davon 300 Euro USt auf Grund der Berechnung nach § 24 UStG 1994). Liegt nun eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, darf der Händler einen Vorsteuerabzug von 1.000 Euro (herausgerechnete 20% aus 6.000 Euro) geltend machen. Der Nettopreis könnte bei gleichem Gewinn auf 6.500 Euro sinken.
Rz 2164:
Auch wenn der Veräußerungspreis unter dem Erwerbspreis liegt, darf die Vorsteuer aus dem Erwerbspreis herausgerechnet werden.
Randzahlen 2165 bis 2200: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.835.983
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 22)
- Gültig
- 25.11.2008 bis 04.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF