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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3931–3921

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)

überholte Fassung (bis 17.11.2010)RichtlinieBMF-010219/0277-VI/4/2009gilt ab 10.11.2009

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 17.11.2010.

Wortlaut laut Findok

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994) 104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb Rz 3921: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte. Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei. 104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen Rz 3931: Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln. Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei. 105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)

Normen und Schlagworte

Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen ErwerbBemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Verbringeninnergemeinschaftlicher Erwerbinnergemeinschaftliches VerbringenBemessungsgrundlage beim EigenverbrauchBemessungsgrundlageEntgeltVerbrauchsteuernEntnahmeeigenverbrauch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0277-VI/4/2009
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 22)
Gültig
10.11.2009 bis 17.11.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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