Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3931–3921
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)
überholte Fassung (bis 17.11.2010)RichtlinieBMF-010219/0277-VI/4/2009gilt ab 10.11.2009
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 17.11.2010.
Wortlaut laut Findok
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)
104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Rz 3921:
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte.
Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei.
104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
Rz 3931:
Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln.
Randzahlen 3932 bis 3935: derzeit frei.
105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)
Normen und Schlagworte
- Art. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen ErwerbBemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Verbringeninnergemeinschaftlicher Erwerbinnergemeinschaftliches VerbringenBemessungsgrundlage beim EigenverbrauchBemessungsgrundlageEntgeltVerbrauchsteuernEntnahmeeigenverbrauch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0277-VI/4/2009
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 22)
- Gültig
- 10.11.2009 bis 17.11.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF