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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3921–3932

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)

überholte Fassung (bis 29.11.2021)Richtlinie2020-0.806.882gilt ab 16.11.2018

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.11.2018 bis 29.11.2021.

Wortlaut laut Findok

104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994) 104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb Rz 3921: Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab 1.7.2010 der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Fahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Die NoVA ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. EuGH 22.12.2010, Rs C-433/09, Kommission/Österreich). Die NoVA erhöht sich um den 20-prozentigen NoVA-Zuschlag (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991). Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte. Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei. 104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen Rz 3931: Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln. Siehe auch Rz 679. 104.3. Normalwert Rz 3932: Die Normalwertregelung des § 4 Abs. 9 UStG 1994 ist auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (einschließlich des Erwerbs neuer Fahrzeuge) anzuwenden. Randzahlen 3933 bis 3935: derzeit frei. 105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)

Normen und Schlagworte

Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen ErwerbBemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Verbringeninnergemeinschaftlicher Erwerbinnergemeinschaftliches VerbringenBemessungsgrundlage beim EigenverbrauchBemessungsgrundlageEntgeltVerbrauchsteuernEntnahmeeigenverbrauch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.806.882
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
15, 16, 17 (geltend: 22)
Gültig
16.11.2018 bis 29.11.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF