Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3921–3932
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 30.11.2021
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994)
104.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Rz 3921:
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab 1.7.2010 der Normverbrauchsabgabe der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Fahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. Die NoVA ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht Teil der Bemessungsgrundlage (vgl. EuGH 22.12.2010, Rs C-433/09, Kommission/Österreich). Die NoVA erhöht sich um den 20-prozentigen NoVA-Zuschlag (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991).
Die ausländische Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, unabhängig davon, ob sie im Ausland als Vorsteuer geltend gemacht wurde oder werden konnte.
Randzahlen 3922 bis 3930: derzeit frei.
104.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
Rz 3931:
Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln. Siehe auch Rz 679.
104.3. Normalwert
Rz 3932:
Die Normalwertregelung des § 4 Abs. 9 UStG 1994 ist auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (einschließlich des Erwerbs neuer Fahrzeuge) anzuwenden.
Randzahlen 3933 bis 3935: derzeit frei.
105. (Art. 5 UStG 1994 wurde nicht vergeben)
Normen und Schlagworte
- Art. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen ErwerbBemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Verbringeninnergemeinschaftlicher Erwerbinnergemeinschaftliches VerbringenBemessungsgrundlage beim EigenverbrauchBemessungsgrundlageEntgeltVerbrauchsteuernEntnahmeeigenverbrauch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 30.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF