Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3911
103a.6. Tätigkeitsort
überholte Fassung (bis 09.11.2009)RichtlinieBMF-010219/0184-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 09.11.2009.
Wortlaut laut Findok
103a.6. Tätigkeitsort
Rz 3911:
Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen besteht die Möglichkeit, den Ort der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den Mitgliedstaat zu verlegen, unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder befördert wird. Im Falle der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.
Beispiel 1:
Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des deutschen Unternehmers D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die LKW nach München. D erteilt den Auftrag ohne Verwendung einer UID.
Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Österreich ausgeführt. Die Verbringung der LKW von Deutschland nach Salzburg löst gemäß Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die LKW werden nach der Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).
Beispiel 2:
Die KFZ-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere LKW des deutschen Unternehmers D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die LKW nach München.
Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D gegenüber S seine deutsche UID verwendet.
Beispiel 3:
Der Unternehmer Ö in Wien, beauftragt den spanischen Unternehmer S, aus von ihm beigestelltem Leder (Ö versendet das Leder von Österreich nach Spanien. Ö kauft das beigestellte Leder beim spanischen Unternehmer U und beauftragt diesen, es an S zu versenden. Ö kauft das beigestellte Leder beim portugiesischen Unternehmer P und beauftragt diesen, das Leder an S zu versenden) Schuhe zu fertigen. Ö tritt gegenüber S unter seiner österreichischen UID auf. S erfüllt den Auftrag und versendet die fertig gestellten Schuhe nach Wien.
In sämtlichen Fällen verlagert sich der Ort der Werkleistung des S von Spanien nach Österreich, da Ö eine österreichische UID verwendet und der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland (aus der Sicht Spaniens) versendet wird.
Unter der Voraussetzung, dass S in Österreich weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, schuldet Ö als Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 die USt (Übergang der Steuerschuld). S haftet für diese Steuer.
Randzahlen 3912 bis 3920: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- Art. 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UmsatzsteueridentifikationsnummerUID-NummerBeispiele zum TätigkeitsortReparaturenLeistungsort bei ReparaturenArbeiten an beweglichen Wirtschaftsgüternvorübergehende VerwendungVerschiebung des LeistungsortesReverse-ChargeTätigkeitsortUIDVerlagerung des LeistungsortesÜbergang der SteuerschuldReparaturleistungOrt der Werkleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0184-VI/4/2009
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 09.11.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF