Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 101–105
1.1.3. Einfuhr
überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010219/0221-IV/4/2018gilt ab 14.11.2014
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.11.2014 bis 27.11.2019.
13.07.200510.11.200918.11.201029.11.201314.11.201428.11.201930.11.202115.12.202310.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
1.1.3. Einfuhr
1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer
Rz 101:
Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.
Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Umsatzsteuer auf: Es wird die Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein.
1.1.3.2. Einfuhr von Gegenständen
Rz 102:
Eine Einfuhr liegt vor, wenn
ein Gegenstand
aus dem Drittlandsgebiet
in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und
zum freien Verkehr abgefertigt wird.
Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung.
Rz 103:
Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen (siehe auch EuGH 08.11.2012, Rs C-165/11, Profitube spol. s.r.o.). Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander bestehen (VwGH 10.07.2008, 2007/16/0025).
Der Tatbestand der Einfuhr ist ebenfalls erfüllt, wenn Waren, die in ein Zolllagerverfahren überführt worden sind, geraubt werden (EuGH vom 11.7.2013, Rs C-273/12, Harry Winston SARL).
Rz 104:
Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme, Kälte). Kein Gegenstand liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers geworden sind (zB Zahnkronen).
1.1.3.3. Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften
Rz 105:
Die EUSt ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.
Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren, Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen (§ 6 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 sowie Art. 6 Abs. 3 UStG 1994), den Steuersatz (§ 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften des § 26 UStG 1994.
Randzahlen 106 bis 140: derzeit frei
Normen und Schlagworte
Steuerschuldentstehungzollrechltiche Vorschriftenvorübergehende VerwendungEinfuhrImportEinfuhrumsatzsteuerDrittlandsgebietZollanmeldungVerbringen von GegenständenVerbringen eines GegenstandesZollfreizoneZolllagerLeistungsumsatzsteuerelektrische EnergieWärmeZahnkronenEingangsabgabeAnmeldeverfahrenBemessungsgrundlageVorsteuerabzugVorsteuerabzügeSteuersatzSteuersätzeEUSt-Befreiungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0221-IV/4/2018
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 11, 12, 13, 14, 15 (geltend: 22)
- Gültig
- 14.11.2014 bis 27.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF