RIS AI

Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 79

1.1.2.3. Aufwandseigenverbrauch

überholte Fassung (bis 24.11.2008)RichtlinieBMF-010219/0448-VI/4/2007gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 24.11.2008.

Wortlaut laut Findok

1.1.2.3. Aufwandseigenverbrauch Rz 79: Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, sollen vom Vorsteuerabzug ausschließen bzw. nicht unbesteuert bleiben. Dabei sollen die ertragsteuerlichen Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 (in der jeweils zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung) auch für die Umsatzsteuer gelten (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994). In der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2005 soll sich der Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch auf die entsprechenden Auslandstatbestände erstrecken (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994). Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Hinsichtlich Geschäftsessen siehe Rz 1925 ff.

Normen und Schlagworte

Ertragsteuerliches AbzugsverbotEigenverbrauchAufwandAufwendungenAusgabenAufwandstatbestandAufwandstatbeständeAusgaben der LebensführungKosten der LebensführungRepräsentationsaufwendungenBewirtungAufwandseigenverbrauchertragsteuerliche AbzugsverboteEigenverbrauchsbesteuerungGeschäftsessen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0448-VI/4/2007
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 24.11.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF